Wer muss Schnee räumen?

Alljährlich zur kalten Jahreszeit wird die Frage relevant: Wer ist verpflichtet, die Gehweg, aber auch die öffentlich zugänglichen Privatgrundstücke, von Schnee und Eis zu befreien?

Grundsätzlich ist dies der Grundstückseigentümer. Selbst die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen wird in der Regel von den Gemeinden auf die Anlieger – also ggf. auch den Handwerksunternehmer – übertragen. Der Umfang der entsprechenden Pflicht ergibt sich aus der jeweiligen gemeindlichen Satzung.

Die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 2. Dezember 2009 legt fest, dass werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich auf einer Breite von 1,50 m zu beseitigen sind.

Die jeweilige Satzung regelt auch den Einsatz der zulässigen Streumittel. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die so statuierten Pflichten führt zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Geschädigten.

Doch damit nicht genug: Verstöße gegen die satzungsmäßigen Pflichten können ggf. von der zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld belegt werden, wobei dafür nicht einmal jemand zu Schaden gekommen sein muss.

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht durch den Handwerker auf einen Dritten entbindet diesen dabei nicht von dieser Haftung, insbesondere kann ihm ggf. ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden.

Tipp für Handwerker: Die jeweils vor Ort geltende Regelung bei der Gemeindeverwaltung erfragen und befolgen sowie den bestehenden Versicherungsschutz überprüfen.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

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