Informationen zur Berufsausbildung

Ausbildungsberatung

Hauptaufgabe der Ausbildungsberatung ist es, die Berufsausbildung zu fördern und zu überwachen. Die Ausbildungsberater/innen der Handwerkskammer Potsdam beraten Sie kostenlos – in der Handwerkskammer, im Betrieb, am Telefon oder per E-Mail. Sie sind Vermittler bei Konflikten und Ansprechpartner für:

  • Ausbildungsbetriebe
  • Auszubildende
  • Eltern
  • Berufsschulen
  • Agentur für Arbeit
  • Lehrlingswarte der Innungen

Veränderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum 1. Januar 2020

Zum 1. Januar 2020 trat das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in einer novellierten Fassung in Kraft. Für die Berufsausbildung ändern sich nachfolgende Punkte:

  1. Vergütung und Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG)
  2. Pflicht des Ausbildungsbetriebs zur Bereitstellung von Fachliteratur (§ 14 BBiG)
  3. Pflicht zur Freistellung, Anrechnung (§ 15 BBiG)
  4. Teilzeitberufsausbildung (§ 7 a BBiG)

Weitere Informationen finden Sie hier.



Ansprechpartner



Maria Wilke
Ausbildungsberatung

Tel. +49 331 3703-163

Fax +49 331 3703-8163

maria.wilke--at--hwkpotsdam.de

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Simone Kahle
Ausbildungsberatung

Tel. +49 331 3703-191

Fax +49 331 3703-8191

simone.kahle--at--hwkpotsdam.de

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Ausbildungscoaching

Die Handwerkskammer Potsdam bietet seit 2020 ein Ausbildungscoaching an.

Ansprechpartnerin

Gabriele Bock
Ausbildungsberatung

Tel. +49 33207 34 118

Fax +49 33207 34 8118

gabriele.bock--at--hwkpotsdam.de

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Ausbildungsordnung

Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine eigene Ausbildungsordnung, die Standards für die betriebliche Ausbildung definiert. Die Ausbildungsordnung regelt neben der Berufsbezeichnung, der Ausbildungsdauer und den Prüfungen vor allem die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung. Die Ausbildungsordnungen gelten bundesweit einheitlich. Eine Liste aller anerkannten Ausbildungsberufe im Handwerk, Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne stehen beim Bundesinstitut für Berufsbildung zum Download bereit www.bibb.de/de/40.php.

Weiterführende Informationen zu den Ausbildungsberufen finden Sie auch unter Berufe A-Z.



Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) digital führen

Durch eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung besteht für Auszubildende zukünftig die Möglichkeit, ihr Berichtsheft nicht nur schriftlich, sondern auch in elektronischer Form zu führen.

Zu beachten ist, dass die Neuregelung nur für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge ab dem 1. Oktober 2017 gilt. Auszubildende, die ihre Ausbildung vorher begonnen haben, müssen das Berichtsheft weiterhin schriftlich führen.

Was bedeutet dies für Auszubildende und Betriebe?
In welcher Form das Berichtsheft vom Auszubildenden geführt werden soll, muss vor Ausbildungsbeginn zwischen dem Betrieb und dem Auszubildenden vereinbart und im Ausbildungsvertrag vermerkt werden.

Für die elektronische Berichtsheftführung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.  Eine Möglichkeit ist die Verwendung eines Berichtsheftes in Form einer beschreibbaren pdf-Datei. Dieses können Sie hier downloaden:

Darüber hinaus gibt es verschiedene Anbieter, die entsprechende Software für Betriebe und Auszubildende zur Verfügung stellen. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ausbildungsberater gern zur Verfügung.



Voraussetzungen zur Ausbildung

Die Ausbildungsberechtigung hängt zunächst vom Handwerk ab. Die Handwerksordnung unterscheidet dabei in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe. Je nach Zuordnung des Gewerks können heute nicht mehr nur Meister, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Ingenieure, Techniker und Gesellen ausbilden. Bei Fragen zum Thema Ausbildungsberechtigung hilft Ihnen gerne der zuständige Ausbildungsberater.

Rechtsgrundlagen der Berufsbildung

Ein Berufsausbildungsvertrag wird in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn er den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Ausbildung im Handwerk sind:

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch der volljährigen Auszubildenden. Deren höchstzulässige tägliche Arbeitszeit und Mindestruhepausen setzt das Arbeitszeitgesetz fest. Für Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.



Inkas - Schulungen Nachteilsausgleich

Bei der Durchführung und Abnahme von Prüfungen sollen die besonderen Verhältnisse behinderter und/oder beeinträchtigter Menschen berücksichtigt werden. Über sogenannte Nachteilsausgleiche können Prüfungsteilnehmende, die nachweislich beeinträchtigt sind, diesen bei der Erbringung von Prüfungsleistungen ausgeglichen bekommen. Die Anforderungen und Inhalte der Prüfungen bleiben grundsätzlich bestehen.

Mit dem Projekt InKas – Schulungen Nachteilsausgleich treten wir an, die Chancengleichheit aller Prüflinge im Rahmen der Prüfungsverfahren zu verbessern. Es gilt das Instrument des Nachteilsausgleiches bekannter zu machen, sowie zielgerichteter und rechtssicherer umzusetzen.

Ansprechpartnerin

Silvana Kathmann
INKAS - Schulungen Nachteilsausgleich

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Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Mit ausbildungsbegleitenden Hilfen erhalten förderungsbedürftige Auszubildende in der Ausbildung und in einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme Unterstützung. Hilfestellungen gibt es bei:

  • Lücken und Lernschwierigkeiten in der Fachtheorie
  • Problemen mit Prüfungen
  • Sprachproblemen
  • Problemen im sozialen Umfeld

Für den Teilnehmer sowie für den Betrieb entstehen keine Kosten.

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Azubis

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt während einer beruflichen Ausbildung oder während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Die Antragstellung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit, möglichst zu Beginn der Ausbildung.



FAQ

Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema Berufsausbildung finden Sie hier.



Ausbildungsmittel

Welche Ausbildungsmittel muss der Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stellen?

Der Betrieb muss seinem Auszubildenden die für die Ausbildung notwendigen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen.



Wer trägt die Kosten für die Arbeitskleidung?

Der Ausbildungsbetrieb zahlt die Kosten für die betriebliche Dienstkleidung und vorgeschriebene Schutzkleidung, wie z.B. Arbeitsschuhe und Schutzmaske. Für berufstypische Kleidung, wie z.B. Schornsteinfeger, und den Schutz der eigenen Kleidung (Kittel) ist der Auszubildende verantwortlich.