Das neue Baurecht ab 1. Januar 2018
Ein Überblick über die Neuregelungen.
Ein Überblick über die Neuregelungen.
BGH-Entscheidung zur Nichtigkeit von Verträgen mit Schwarzarbeitsabrede.
Das Bauforderungssicherungsgesetz soll insbesondere Nachunternehmer schützen und gewährleisten, dass das für ein bestimmtes Bauvorhaben zur Verfügung gestellte Baugeld auch zur Vergütung der auf der Baustelle tätigen Unternehmen verwendet wird. Wie praxisrelevant die damit verbundenen Haftungsrisiken sind, ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des OLG Koblenz.
§ 648a BGB gibt dem Bauhandwerker das Recht, von seinem Auftraggeber die Gestellung einer Sicherheit für sein Vorleistungsrisiko zu verlangen. Absatz 6 der Vorschrift schließt dies aber aus, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lässt. Der für das Bauvertragsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshof weist nun dem Bauhandwerk einen Weg, auch in derartigen Fällen dem Forderungsausfallrisiko zu begegnen.
Bauherren stehen heute Gewährleistungseinbehalte oder -bürgschaften zu. Das ist ihr gutes Recht. Allerdings ...
Das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen wurde zum 1. Januar 2009 durch das Forderungssicherungsgesetz aktualisiert und in Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) umbenannt.
Der Bundestag hat am 26.06.2008 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten. Mit Hilfe der neuen Regelungen sollen Bauhandwerker künftig schneller an ihr Geld kommen. Die Handwerkskammer Potsdam stellt die Neuerungen in Tagesseminaren näher vor.
Bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung einer beantragten Baugenehmigung haftet das Bauamt auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens.
Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).