Informationspflichten über Verbraucherschlichtung

Bereits bestehende Informationspflichten seit Februar 2016

Handwerker, die ihre Produkte  oder Dienst- oder Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, sind bereits seit Februar 2016 verpflichtet, auf ihrer Webseite  mit einem Link auf die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen. Der Link lautet http://ec.europa/consumer/odr. (Eine Musterformulierung  - Muster Nr. 1 - befindet sich in unserem Login-Bereich und kann heruntergeladen werden).

Neue Informationspflichten ab Februar 2017

Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, gelten ab Februar 2017 neue Informationspflichten in Verbraucherangelegenheiten.

  1. Allgemeine Informationspflichten         
    Verpflichtet sind alle Unternehmer mit mehr als 10 Mitarbeitern, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine  Firmenwebseite haben. Es ist darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft zur Teilnahme besteht oder nicht besteht. Wenn  die Bereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren besteht, sind Name und Kontaktdaten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle  anzugeben. Zu informieren ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen  und / oder auf der Firmenwebseite. Die Information muss leicht zugänglich, klar und verständlich erfolgen. (Musterformulierungen – Muster Nr. 2 - befindet sich in unserem Login-Bereich und kann heruntergeladen werden.)
  2. Informationspflicht  nach Entstehen einer Streitigkeit
    Alle Unternehmer sind verpflichtet, wenn eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden kann, den Verbraucher  darüber zu unterrichten, ob eine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung besteht oder nicht besteht. Zudem sind der Name und die Kontaktdaten der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben. Diese sind dem Verbraucher in Textform (auf Papier, per E-Mail oder per Fax) auszuhändigen. (Musterformulierungen – Muster Nr. 3- befindet sich in unserem Login-Bereich und kann heruntergeladen werden.)

Schwere  Folgen bei Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der Informationspflichten ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und berechtigt zur Abmahnung durch befugte Verbände und Mitbewerber, was hohe Kosten verursachen kann.  

Weitere Informationen zu den Informationspflichten können Sie aus unserem Login-Bereich unter "Mein Betrieb"  Downloads  Sonstiges herunterladen.

Odilia Singer

Rechtsberaterin

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