Informationspflichten über Verbraucherschlichtung
Bereits bestehende Informationspflichten seit Februar 2016
Handwerker, die ihre Produkte oder Dienst- oder Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, sind bereits seit Februar 2016 verpflichtet, auf ihrer Webseite mit einem Link auf die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen. Der Link lautet http://ec.europa/consumer/odr. (Eine Musterformulierung - Muster Nr. 1 - befindet sich in unserem Login-Bereich und kann heruntergeladen werden).
Neue Informationspflichten ab Februar 2017
Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, gelten ab Februar 2017 neue Informationspflichten in Verbraucherangelegenheiten.
- Allgemeine Informationspflichten
Verpflichtet sind alle Unternehmer mit mehr als 10 Mitarbeitern, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Firmenwebseite haben. Es ist darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft zur Teilnahme besteht oder nicht besteht. Wenn die Bereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren besteht, sind Name und Kontaktdaten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben. Zu informieren ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder auf der Firmenwebseite. Die Information muss leicht zugänglich, klar und verständlich erfolgen. (Musterformulierungen – Muster Nr. 2 - befindet sich in unserem Login-Bereich und kann heruntergeladen werden.) - Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit
Alle Unternehmer sind verpflichtet, wenn eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden kann, den Verbraucher darüber zu unterrichten, ob eine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung besteht oder nicht besteht. Zudem sind der Name und die Kontaktdaten der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben. Diese sind dem Verbraucher in Textform (auf Papier, per E-Mail oder per Fax) auszuhändigen. (Musterformulierungen – Muster Nr. 3- befindet sich in unserem Login-Bereich und kann heruntergeladen werden.)
Schwere Folgen bei Nichtbeachtung
Die Nichtbeachtung der Informationspflichten ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und berechtigt zur Abmahnung durch befugte Verbände und Mitbewerber, was hohe Kosten verursachen kann.
Weitere Informationen zu den Informationspflichten können Sie aus unserem Login-Bereich unter "Mein Betrieb" Downloads Sonstiges herunterladen.