Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Mit seinem Urteil vom 19. April 2005 (Az.: 9 AZR 233/04) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals festgestellt, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit auch noch zu einem Zeitpunkt nach Beginn der Elternzeit gestellt werden kann und nicht zugleich mit der Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit erfolgen muss. Der Antrag kann jedoch abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegen stehen.

In dem entschiedenen Fall befand sich die klagende Arbeitnehmerin in der dreijährigen Elternzeit und beantragte bei ihrem Arbeitgeber erstmals die Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit. Sie begehrte die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 15,4 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte den schriftlichen Teilzeitantrag ab. Er habe eine Elternzeitvertretung eingestellt, die ihre Arbeitszeit nicht reduzieren wolle. Es sei auch keine Stelle frei, auf der die Klägerin beschäftigt werden könne.

Das BAG hat hierzu nun entschieden, dass die Arbeitnehmerin während der Elternzeit keinen Anspruch auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit hat.

Ein Teilzeitantrag könne zwar grundsätzlich auch noch nach Beginn der Elternzeit gestellt werden. Der Wortlaut und die Systematik des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BrzGG) sprechen nach Ansicht des BAG für die Zulässigkeit des nachträglichen Antrags. Im konkreten Sachverhalt stünden dem Antrag jedoch dringende betriebliche Gründe entgegen. Der Arbeitgeber habe nämlich auf Grund der Erklärung der Arbeitnehmerin, sie nehme Elternzeit ohne Teilzeitverlangen in Anspruch, eine Vertretung befristet eingestellt. Weder diese noch die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer seien bereit, ihre Arbeitszeit zu verringern. Damit sei der Arbeitgeber schutzwürdig und nicht gezwungen, der Vertretungskraft oder anderen Arbeitnehmern Kündigungen oder Änderungskündigungen auszusprechen, um Arbeitskapazität für eine Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit freizumachen.

Diese Entscheidung des BAG ist insoweit zu begrüßen, als der Arbeitgeber den - auf Grund der Zulassung des nachträglichen Elternteilzeitantrags - erheblichen Eingriff in seine Planungssicherheit durch das Vorbringen dringender betrieblicher Ablehnungsgründe verhindern kann. Das BAG konkretisiert in seiner Entscheidung die Anforderungen an einen "dringenden betrieblichen Grund" und berücksichtigt dabei zu Recht die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und die schützenswerten Dispositionen des Arbeitgebers.

Marcel Pissarius

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