Rechtsdienstleistungsgesetz

Zum 1. Juli 2008 ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten. Die gesetzlichen Neuerungen regeln die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Das RDG löst das Rechtsberatungsgesetzt ab und ist auch für das Handwerk von Bedeutung.

Der gerichtliche Bereich bleibt auch nach dem neuen RDG weiterhin grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, wir Rechtsauskünfte oder Anspruchsschreiben, können dagegen auch anderen Berufsgruppen erlaubt sein.

Einfache Rechtsauskünfte

Allgemeine Rechtsauskünfte, die keine besondere rechtliche Prüfung erfordern, fallen nicht in den Anwendungsbereich des RDG. Damit sind einfache Hinweise einer Kfz-Werkstatt an ihren Kunden, dass die Erstattungsfähigkeit eines Unfallschadens von der Haftungslage abhängt, weiterhin erlaubnisfrei. Auch rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten für Kunden, wie die Mitwirkung bei Vertragsabschlüssen oder bei Vertragskündigungen, ist in völlig einfach gelagerten Fällen für Handwerksbetriebe zulässig.

Rechtsdienstleistungen

Werden von einem Handwerksbetrieb hingegen weitergehende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit erbracht, sind diese nur dann gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu beurteilen. So dürften Hinweise einer Kfz-Werkstatt oder eines Kfz-Sachverständigen an den Unfallgeschädigten, die die Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstehenden Kosten betreffen, als Nebenleistung künftig zulässig sein. Berät hingegen ein Bauunternehmen einen Kunden zu komplexen baurechtlichen Haftungsfragen oder fordert er vom Verursacher gar eine Regulierung streitiger Schadensfälle, ist dies mangels Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit eines Bauunternehmens unzulässig.

Haftungsrisiken

Trotz der nun geltenden Erleichterungen sollten Handwerksbetriebe oder Sachverständige mit Rechtsauskünften gegenüber Kunden zurückhaltend verfahren. Immer ist zu prüfen, ob die jeweilige Rechtsdienstleistung als einfache Auskunft oder als Nebenleistung auch zulässig ist. Dabei kann die Übernahme von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen auch mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sein. Wer künftig derartige Tätigkeiten übernehmen möchte, sollte vor Aufnahme der Tätigkeit daher in Kontakt mit seiner Berufshaftpflichtversicherung treten, um einen möglichen Einschluss in den Versicherungsschutz zu veranlassen.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

Charlottenstraße 34-36

14467 Potsdam

Tel. +49 331 3703-162

Fax +49 331 3703-8162

marcel.pissarius--at--hwkpotsdam.de