Irreführung - Werkstattwerbung mit "Unfallschadensabwicklung"

Wie uns die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. mitteilt, hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 17.03.2009 unter dem Aktenzeichen:  4 HK O 140/08 entschieden:

Die Werbung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit den Behauptungen "Komplette Unfallschadensabwicklung" ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ließ eine Lackiererei und Kfz-Reparaturwerkstatt in einer wöchentlich erscheinenden kostenlosen Zeitschrift einen Werbe-Flyer verteilen. Darin warb sie u. a. mit einer "kompletten Unfallschadensabwicklung".

Das Landgericht hielt mit seiner Entscheidung die Werbung für wettbewerbswidrig.

Eine "komplette Unfallschadensabwicklung" anzubieten, bedeute auch die haftungsrechtliche Abwicklung eines Unfallschadens, was die Werkstatt auch beabsichtigte. Derartige Rechtsdienstleistungen seien der Kfz-Werkstatt jedoch auch nach der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erlaubt.

Die Richter begründeten dies damit, dass für eine (auch rechtlich) komplette Schadensabwicklung umfassende Rechtskenntnisse erforderlich seien, die vom Betreiber einer Werkstatt nicht erwartet werden könnten. Das Geltendmachen von Schadenersatz bei Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen seien grundsätzlich nicht Nebenleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.