Informationspflichten für Betriebe und Sachverständige

Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Diese Verordnung zwingt jeden Dienstleister mit einer Niederlassung im Inland, seinem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Erbringung der Dienstleistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache bereitzustellen.

Ausnahmen bilden Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker.

Dabei hat der Dienstleister die Informationen wahlweise dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind oder dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angebotene Adresse elektronisch zur Verfügung stehen.

Nach den Paragrafen 2, 3 und 4 der DL- InfoV sind folgende Informationen Pflicht:

  • Vor- und Nachnamen; bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen der Firmenname unter Angabe der Rechtsform
  • Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht,
  • eine ladungsfähige Anschrift und eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  • Falls eine kaufmännische Firma vorhanden ist (e. K., GmbH, KG u. ä.) das Handelsregister, das Registergericht und die Registernummer
  • Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung, z. B. Dachdecker-Meister oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn vorhanden und soweit man sie in den Vertrag einbeziehen möchte
  • Gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung (z. B. Werkvertrag/Gutachten), soweit sie sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
  • Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
  • Auf Anfrage haben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zusätzlich die Sachverständigenordnung auszuhändigen bzw. einen Hinweis zu geben, wie oder wo diese zugänglich ist (z. B. Verweis auf Handwerkskammer)
  • Angaben zum Preis (nicht gegenüber Letztverbrauchern)

Zu beachten ist, dass weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften von der neuen DL-InfoV unberührt bleiben. Das sind z. B. Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz, Preisangabenverordnung u. a..

Verstöße gegen die Vorschriften der DL-InfoV können wettbewerbsrechtlich mit Abmahnung bzw. kostenpflichtiger Unterlassungserklärung oder aber als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.