Haftungsrisiken bei Leiharbeitern

Werden von einem Handwerksunternehmer Leiharbeiter eingesetzt, gibt es eine Haftungsfalle: Nach § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV haftet er als Entleiher für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Verleihers bei einem wirksamen Vertrag wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. „Subsidiärhaftung“).

§ 150 Abs. 3 S. 1 SGB VII und § 42d Abs. 6 S. 1 EStG erweitern diese Haftung auf Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, sowie die Lohnsteuer.

Die Haftung erstreckt sich auf den vollen Zeitraum der Überlassung der Leiharbeitnehmer. Die entsprechenden Beitragsansprüche verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung kommt nicht in Betracht.

Der Handwerksunternehmer sollten im eigenen Interesse, Möglichkeiten sondieren, die das skizzierte Risiko minimieren. Dies beginnt bei der Auswahl eines zuverlässigen Leiharbeitunternehmens und beinhaltet auch die wiederkehrende Kontrolle.

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Nach § 2 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erhalten nur diejenigen Leiharbeitsunternehmen eine unbefristete Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern, die drei aufeinanderfolgende Jahre lang erlaubt tätig waren. Dieser Ausweis an Erfahrung lässt gewisse Rückschlüsse für die Zukunft zu.

Zudem sollte sich der entleihende Handwerker Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes vorlegen lassen. Dabei muss er sich bewußt sein, dass sich diese Bescheinigungen nur auf die gemeldeten Leiharbeitnehmer bezieht.

Regelmäßig, d. h. monatlich, sollte man sich zudem von der Krankenkasse bestätigen lassen, dass keine Beitragsrückstände bestehen, um die Möglichkeit zu erhalten, zeitnah reagieren zu können.

Derartige Bescheinigungen haben – anders etwa bei der Beschäftigung von Subunternehmen im Baugewerbe – keine haftungsbefreiende Wirkung. Sie sind aber ein unerlässlicher Indikator dafür, inwieweit das Verleihunternehmen seinen Beitragspflichten nachkommt.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

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