Ferienzeit ist Ferienjobzeit

Viele Schüler nutzen die Sommerferien, um sich mit einem Ferienjob oder Praktikum bei einem Handwerksbetrieb auf einen späteren Beruf vorzubereiten oder einfach nur um praktische Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln. Folglich stehen viele Handwerksbetriebe entsprechenden Anfragen gegenüber. Bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen herrscht vielfach eine gewisse Unsicherheit. Zu beachten sind ggf. Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutz, dem Sozial- und Steuerrecht. Einen ersten Überblick soll der folgende Beitrag geben.

Jugendarbeitsschutz und Arbeitsrecht

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend verbietet grundsätzlich eine Beschäftigung von Kindern (bis 15 Jahre), es sei denn, es handelt sich z. B. um eine Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht (in Brandenburg 10 Jahre). In diesem Fall dürfen die Kinder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Für Kinder, die älter als 13 Jahre sind, gilt das grundsätzliche Verbot der Beschäftigung nicht, soweit eine Einwilligung des Personensorgeberechtigten vorliegt und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. In diesem Fall dürfen sie nicht mehr als zwei Stunden täglich, nur zwischen 8 und 18 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15-18 Jahre) dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, allerdings nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen.

Sozialrecht

Sozialversicherungsrechtlich gilt für Schüler die in den Ferien eine Beschäftigung ausüben dasselbe wie für alle anderen Beschäftigten. Da Ferienjobs in der Regel zeitlich befristet sind, müssen die Regelungen zu den kurzfristigen Beschäftigungen beachtet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung – und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Dabei ist auf das laufende Kalenderjahr abzustellen. Die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt spielen keine Rolle.

Kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen dem Ende der Schulausbildung und einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und daher stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.

Steuerrecht

Die Besteuerung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; grundsätzlich muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf nicht von sich aus den Lohnsteuerabzug unterlassen, weil der Schüler - auf das Jahr gesehen - voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte.

Unfallversicherung

Bei der Frage nach der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten des Schülers ist zwischen einem Ferienjob, organisiert durch den Schüler bzw. seine Eltern selbst und dem durch die Schule organisierten Betriebspraktikum zu differenzieren. Bei ersterem ist der Unfallversicherungsträger des Betriebes zuständig, bei letzterem jener der Schule.

Ferienjobber und Praktikanten müssen nicht extra beim Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Für die Zahlung von Beiträgen ist neben dem Gefahrtarif das jährliche Entgelt maßgeblich. Wird dem Praktikanten ein Entgelt oder eine Vergütung gezahlt, sind entsprechende Beiträge zu zahlen. Arbeitet der Praktikant ohne Entgelt, ergibt sich de facto eine beitragsfreie Versicherung.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

Schwielowseestraße 58

14548 Schwielowsee OT Caputh

Tel. +49 331 3703-162

Fax +49 331 3703-8162

marcel.pissarius--at--hwkpotsdam.de