Eintrag in Handwerksrolle als Voraussetzung für Werbung

Selbstständige Handwerker, die für sich werben wollen, sollten sich vorher genau erkundigen, ob und in welchem Umfang sie ihre Tätigkeit bewerben dürfen.

Diese lehrreiche Erfahrung machten nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az.: 8 O 53/10) zwei Handwerker, die Werbung für Bedachungsarbeiten machten, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Die beiden Handwerker warben im Rahmen einer Baumaßnahme sowohl großflächig auf einem mehrere Quadratmeter großen Baustellenschild als auch auf Feuerzeugen mit dem Wort "Bedachungen" für ihre Tätigkeit. Beide waren nicht in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen und besaßen "lediglich" eine Reisegewerbekarte. Infolgedessen verlangte ein großer Verein, der sich u. a. die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen auf die Fahne geschrieben hat, diese Werbung zu unterlassen. Da es sich bei den Bedachungsarbeiten um ein stehendes Gewerbe handele, sei sie mangels fehlender Eintragung in die Handwerksrolle wettbewerbswidrig. Die Handwerker sahen dies anders und reagierten nicht, sodass der Verein vor Gericht zog.

Vom Landgericht Arnsberg bekam der Verein Recht. Die Reisegewerbekarte ermögliche den Handwerkern lediglich Tätigkeiten aus dem handwerklichen Bereich. Die beworbene Bedachungsarbeit gehöre aber im Wesentlichen zu den Tätigkeiten eines Dachdeckerhandwerks. Insofern hielten die Richter die Werbung für unzulässig, da die Handwerker damit den Eindruck vermittelten, sie betrieben einen normalen Dachdeckerbetrieb.