Änderungen im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Die Änderungen im "Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen" vom 22. Dezember 2005, betreffen den Erstattungsanspruch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und das Mutterschaftsgeld (U2-Verfahren).

Bisher galt das Umlageverfahren für das Mutterschaftsgeld nicht für mittlere oder große Unternehmen mit mehr als 20 bzw. 30 Beschäftigten. Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichtes bestand die Gefahr, dass die an diesem Verfahren nicht beteiligten Betriebe, Frauen bei der Einstellung benachteiligen.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören

  • Die Teilnahme jetzt aller Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen U2,
  • Die Einbeziehung auch der Angestellten in das Umlageverfahren U1 und die Festlegung einer einheitlichen Beschäftigtenobergrenze von 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme an diesem Verfahren,
  • Die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Krankenkassen auf die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen.

Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden, wie bisher, von den Arbeitgebern durch gesonderte Umlage aufgebracht. Die Höhe der Umlage wird durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers beträgt bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgeltes.