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Elektronischer Berufsausweis - eBA und SMC-B für Betriebe im Gesundheitshandwerk

Anschlusspflicht an die Telematikinfrastruktur bis spätestens 1. Oktober 2027

Nach der aktuellen Gesetzeslage müssen alle Hilfsmittelerbringer der betroffenen Gesundheitshandwerke spätestens bis zum 1. Oktober 2027 an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Betroffen sind Betriebe der Augenoptik, Hörakustik, Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik sowie Friseurbetriebe, die ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen anbieten. Für Zahntechniker ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig.

Für den Zugang zur Telematikinfrastruktur und die elektronische Abrechnung von Verordnungen wird eine Institutionskarte (SMC-B) benötigt. Ein elektronischer Berufsausweis (eBA) kann von qualifizierten Betriebsinhabern oder qualifizierten fachtechnischen Betriebsleitern der betroffenen Gesundheitshandwerke freiwillig beantragt werden.

Für das Zahntechnikerhandwerk gilt eine Besonderheit: Entscheidet sich ein Betrieb freiwillig für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur, sind sowohl der elektronische Berufsausweis (eBA) als auch die SMC-B verpflichtend. Der eBA ist in diesem Fall Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B.

Warum ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich?

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das geschützte digitale Netzwerk des deutschen Gesundheitswesens. Sie verbindet Leistungserbringer sicher miteinander und ermöglicht den datenschutzkonformen Austausch medizinischer Informationen sowie die elektronische Kommunikation zwischen den beteiligten Einrichtungen.

Ziel der Telematikinfrastruktur ist es, digitale Prozesse im Gesundheitswesen effizienter und sicherer zu gestalten. Der Schutz sensibler Gesundheitsdaten hat dabei höchste Priorität. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber bestimmte Hilfsmittelerbringer der Gesundheitshandwerke zum Anschluss an die TI.

Ab wann können eBA und SMC-B beantragt werden?

Die Beantragung von eBA und SMC-B ist ab dem 9. Juli 2026 über das Kundenportal der Handwerkskammer Potsdam möglich.

Der eBA (elektronischer Berufsausweis) ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat. Er dient der persönlichen Authentifizierung und der elektronischen Signatur bei Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI).
Mit dem eBA können Inhaber auf besonders geschützte Online-Daten oder Online-Dienste der Telematikinfrastruktur zugreifen und elektronische, rechtssichere Unterschriften erstellen. Auf dem eBA gespeichert sind der vollständige Name, die Berufsgruppe und die Telematik-ID. Der elektronische Berufsausweis ist fünf Jahre gültig.

Wer benötigt den eBA?
Eine Ausnahme gilt für das Zahntechnikerhandwerk. Dort ist die TI-Anbindung freiwillig. Wird sie genutzt, ist der eBA Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B.
Für die übrigen Gesundheitshandwerke ist der elektronische Berufsausweis freiwillig.

Wer kann den eBA beantragen?
Den eBA können qualifizierte Inhaber oder qualifizierte Betriebsleiter eines Betriebs der betroffenen Gesundheitshandwerke beantragen. Der Nachweis erfolgt über die Eintragung in die Handwerksrolle.
Der Antrag darf nur für die eigene Person gestellt werden.

Wie kann der eBA beantragt werden?
Die Beantragung ist ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer Potsdam möglich. Dafür ist eine Personenverknüpfung im Kundenportal erforderlich.
Nach erfolgreicher Beantragung werden der eBA und die dazugehörige PIN durch den qualifizierten Vertrauensdienstanbieter (qVDA) separat per Post an den Antragsteller versendet.

Wozu dient der eBA?
Mit dem eBA können Nutzer auf Anwendungen der Telematikinfrastruktur und auf Daten zugreifen, die u. a. auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eines Patienten gespeichert sind.
Die SMC-B (Institutionskarte) ist der elektronische Betriebsausweis für Betriebe im Gesundheitshandwerk. Sie ermöglicht die technische Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) und authentifiziert den Betrieb als berechtigten Nutzer der TI.
Die SMC-B ähnelt einer Chipkarte im Scheckkartenformat und wird zusammen mit einem E-Health-Kartenterminal eingesetzt. Sie ist Voraussetzung für die Einrichtung der Telematikinfrastruktur und ermöglicht eine sichere digitale Kommunikation im Gesundheitswesen.
Für jede Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine eigene SMC-B benötigt. Die Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre.

Wer benötigt die SMC-B?
Die SMC-B benötigen Betriebe der Handwerke
  • Augenoptiker,
  • Hörakustiker,
  • Orthopädietechniker,
  • Orthopädieschuhtechniker sowie
  • Friseure, die ärztlich verordnete Zweithaarversorgungen anbieten.
Diese Betriebe müssen spätestens bis zum 1. Oktober 2027 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein.
Für das Zahntechnikerhandwerk ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig.

Wer kann die SMC-B beantragen?
Betriebsinhaber oder vertretungsberechtigte Geschäftsführer der zuvor genannten Gesundheitshandwerke (Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerksrolle).
Der Antrag darf nur für die eigene Person gestellt werden.

Wie kann die SMC-B beantragt werden?
Die Beantragung erfolgt ausschließlich über das Kundenportal der Handwerkskammer Potsdam.
Voraussetzung ist, dass sowohl der Betrieb als auch die antragstellende Person im Kundenportal miteinander verknüpft sind.
Nach erfolgreicher Beantragung werden die SMC-B und die dazugehörige PIN durch den qualifizierten Vertrauensdienstanbieter (qVDA) separat per Post an den Antragsteller versendet.

Wozu dient die SMC-B?
Die SMC-B weist einen Betrieb als berechtigten Teilnehmer der Telematikinfrastruktur aus. Sie ermöglicht den sicheren Zugang zur TI und bildet die technische Voraussetzung für die Nutzung entsprechender Anwendungen sowie die elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat weiterführende Informationen zu den Themen elektronischer Berufsausweis (eBA) und SMC-B zusammengestellt. Auf der Internetseite des ZDH erhalten Betriebe einen zusätzlichen Überblick über die Vorgaben zur Telematikinfrastruktur, die betroffenen Gesundheitshandwerke und das Antragsverfahren.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.zdh.de/eba
 

eBA und SMC-B über das Kundenportal beantragen

Unterstützung bei der Antragstellung

Sie benötigen Unterstützung bei der Registrierung oder der Beantragung von eBA und SMC-B? Die Registrierung im Kundenportal und die anschließende Antragstellung können zunächst komplex wirken. Die Handwerkskammer Potsdam begleitet Sie dabei gerne persönlich.

Wenn Sie Hilfe benötigen, senden Sie einfach eine E-Mail an info@hwkpotsdam.de. Anschließend vereinbaren wir einen gemeinsamen Online-Termin und unterstützen Sie Schritt für Schritt bei

  • der Registrierung im Kundenportal,
  • der Beantragung des elektronischen Berufsausweises (eBA), sofern erforderlich,
  • der Beantragung der Institutionskarte (SMC-B).

Gemeinsam stellen wir sicher, dass alle Schritte korrekt durchgeführt und die Anträge vollständig ausgefüllt werden.



 

Ansprechpartner

Kathleen Rode

Ansprechpartnerin für die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und den Landkreis Potsdam-Mittelmark.

Tel. +49 331 3703-147

kathleen.rode--at--hwkpotsdam.de

Visitenkarte speichern (.vcf)

Katrin Wehden

Ansprechpartnerin für die Landkreise Havelland und Oberhavel.

Tel. +49 331 3703-169

katrin.wehden--at--hwkpotsdam.de

Visitenkarte speichern (.vcf)

Andrea Jechow

Ansprechpartnerin für die Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Teltow-Fläming.

Tel. +49 331 3703-166

andrea.jechow--at--hwkpotsdam.de

Visitenkarte speichern (.vcf)

Cindy Thasler

Ansprechpartnerin für die kreisfreie Stadt Potsdam und den Landkreis Prignitz.

Tel. +49 331 3703-167

cindy.thasler--at--hwkpotsdam.de

Visitenkarte speichern (.vcf)







 

1. Benutzerkonto anlegen

Für die Antragsstellung müssen Sie im Kundenportal der Handwerkskammer Potsdam angemeldet sein. Zur erstmaligen Registrierung im Kundenportal nutzen Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink, über den Sie Ihr Passwort festlegen können.

Zur Registrierung

 

2. PIN  für "Mein Betrieb" anfordern

  • Klicken Sie im Kundenportal auf „Mein Betrieb“.
  • Wählen Sie dort „PIN-Code anfordern“.
  • Der PIN-Code wird Ihnen innerhalb weniger Tage per Post zugesendet.
  • Sobald Sie den PIN erhalten haben, geht es mit dem 4. Schritt weiter.

Betriebs-PIN anfordern

 

3. PIN für "Meine Person" anfordern"

  • Klicken Sie im Kundenportal auf „Meine Person“.
  • Wählen Sie dort „PIN anfordern“.
  • Der PIN-Code und Identifikationsnummer werden Ihnen innerhalb weniger Tage per Post zugesendet.
  • Sobald Sie den PIN/die Identifikationsnummer erhalten haben, geht es mit dem 5. Schritt weiter.

Personen-PIN anfordern



 

4. Account mit dem Betrieb verknüpfen

Um alle Funktionen für Ihren Betrieb nutzen zu können, müssen Sie Ihren Account mit Ihrem Betrieb verbinden.

  • Loggen Sie sich erneut auf unserer Website mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem Passwort ein.
  • Den Login-Button finden Sie oben rechts auf der Website.
  • Klicken Sie im Portal auf „Mein Betrieb“.
  • Wählen Sie dort „Mit meinem Betrieb verknüpfen“.
  • Geben Sie den Betriebs-PIN-Code ein, den Sie von uns per Post erhalten haben.
  • Nach der Verknüpfung stehen Ihnen alle betriebsspezifischen Dienste zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Verknüpfen sich im Kundenportal erneut anmelden müssen.

 

5. Account mit der Person verknüpfen

Um alle Funktionen für Ihre Person nutzen zu können, müssen Sie Ihren Account mit Ihrer Person verbinden.

  • Loggen Sie sich erneut auf unserer Website mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem Passwort ein.
  • Den Login-Button finden Sie oben rechts auf der Website.
  • Klicken Sie im Portal auf „Meine Person“.
  • Wählen Sie dort „Mit Person verknüpfen“.
  • Geben Sie die Identifikationsnummer und den PIN-Code ein, die Sie von uns per Post erhalten haben.
  • Nach der Verknüpfung ist die Beantragung des eBA im Kundenportal unter der Kachel "Meine Person" freigeschaltet.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Verknüpfen sich im Kundenportal erneut anmelden müssen.

 

6. Beantragen der Telematikinfrastruktur-Zugänge

Sobald Person und Betrieb verknüpft sind und Sie sich erneut im Kundenportal anmelden, können Sie über die untenstehenden Buttons den elektronischen Berufsausweis und die SMC-B beantragen.

Kundenlogin

elektronischen Berufsausweis beantragen

SMC-B beantragen



Regelungen zu eBA und SMC-B für die Gesundheitshandwerke

www.ahm-online.de

Zahntechnik: freiwillige Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Für Zahntechniker ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur freiwillig.

Wird die freiwillige Anbindung genutzt, sind beide Karten verpflichtend:

  • Elektronischer Berufsausweis (eBA): Der eBA ist Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B.
  • SMC-B (Institutionskarte): Die SMC-B ist für die technische Anbindung des Betriebs an die Telematikinfrastruktur erforderlich.

 Zur Beantragung im Kundenportal

www.amh-online.de

Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechnik

Für Betriebe der Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik und Orthopädietechnik gilt die Anschlusspflicht an die Telematikinfrastruktur ab dem 1. Oktober 2027.

Für diese Gewerke gelten folgende Regelungen:

  • Elektronischer Berufsausweis (eBA): freiwillig
  • SMC-B (Institutionskarte): verpflichtend

Zur Beantragung im Kundenportal

AdobeStock_microgen@gmail.com

Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk

Für Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk gilt die Anschlusspflicht an die Telematikinfrastruktur ab dem 1. Oktober 2027.

Für diese Betriebe gelten folgende Regelungen:

  • Elektronischer Berufsausweis (eBA): freiwillig
  • SMC-B (Institutionskarte): verpflichtend

Wichtig: Die Beantragung ist aktuell noch nicht möglich.

Für die Zuständigkeit ist entscheidend, ob es sich um handwerkliche Zweithaar-Herstellung oder um reinen Zweithaar-Handel handelt.

  • Zweithaar-Herstellung: Zuständig sind die Handwerkskammern. Die SMC-B wird über die Handwerkskammer beantragt.
  • Zweithaar-Handel ohne handwerkliche Herstellung: Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern. Die Karten müssen an anderer Stelle beantragt werden.

Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk gelten als Hilfsmittelerbringer und sind verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Voraussetzung dafür ist eine SMC-B.

Aktuell ist dies jedoch noch nicht möglich, da Friseure im SGB V bislang nicht als berechtigtes Gewerk berücksichtigt sind. Die entsprechende Anpassung durch das Bundesgesundheitsministerium wird im Sommer 2026 erwartet. Erst danach können Friseurbetriebe eine SMC-B beantragen.