Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) abzugelten. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vollzieht mit dem aktuellen Urteil vom 22. Januar 2019 (Az.: 9 AZR 45/16) eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher legten die Bundesarbeitsrichter das Bundesurlaubsgesetz dahingehend aus, dass Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen. Entsprechend entstanden von vornherein auch keine Abgeltungsansprüche, die auf die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers hätten übergehen können.

Diese Rechtsauffassung des BAG war mit der Vorlagenentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
6. November 2018 nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Künftig sollten Arbeitgeber beachten, dass sie im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers von dessen Erben auf Urlaubsabgeltung des nicht genommen Urlaubs in Anspruch genommen werden können.