Pflege Familienangehöriger und Arbeitsrecht

Das Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) gewährt unabhängig von der Unternehmensgröße Beschäftigten das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit im Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen, falls dies zur Pflege eines nahen Angehörigen erforderlich ist.

Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder.

Ein Anspruch auf Vergütung kann sich im Einzelfall aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergeben.

Das Gesetz sieht neben dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einen Anspruch auf Pflegezeit durch vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von längstens sechs Monaten vor.

Dieser Anspruch besteht nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel 15 oder weniger Mitarbeitern und muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden.

Um die Rechtmäßigkeit des Fernbleibens überprüfen zu können, kann der Arbeitgeber vom Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen sowie die Notwendigkeit der pflegerischen Versorgung verlangen.

Die Pflegezeit ist auf Berufsausbildungszeiten nicht anzurechnen. Ein pflegender Auszubildender hat daher Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung der Ausbildungszeit.

Arbeitnehmer, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend machen oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, genießen Sonderkündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen.

Ausgeglichen wird dieser verstärkte Bestandsschutz durch die Möglichkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen mit Ersatzkräften. Die Einstellung als Vertretung für einen pflegebedingt verhinderten Arbeitnehmer ist ein § 14 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz ergänzender Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen.

Bei vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Möglichkeit der Kündigung im befristeten Arbeitsvertrag selbst vereinbart wurde.