Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 wurde zuletztam 30. Juni 2017 geändert. Betroffen sind Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen.

Danach müssen LKW- Fahrer, die gewerblich mit einem Fahrzeug über 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, oder CE) unterwegs sind, oder Fahrer mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE) eine besondere Grundqualifikation nachweisen.

LKW- Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt wurde, oder Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 erworben haben, sind vom Nachweis der Grundqualifikation befreit. Sie müssen jedoch auch alle 5 Jahre eine Weiterbildung durchlaufen.

Ausnahmeregelung für Handwerker (Handwerkerregelung)

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf die Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbestandsmerkmale (kumulativ) vorliegen:

  1. Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.
  2. Die Fahrerin / der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung ihres / seines Berufes verwenden.
  3. Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.

Das Bundesamt für Güterkraftverkehr hat auf seiner Homepage die überarbeiteten Anwendungshinweise zum Berufkraftfahrerqualifikationsrecht -Stand Oktober 2017- veröffentlicht www.bag.bund.de .

 

Tipp

Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, dass der Fahrer entsprechende Nachweise, mit der die Ausnahme belegt werden kann, mitführen muss. Es wird jedoch empfohlen, dem Fahrer eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zur Ausnahmeregelung mitzugeben.

Das Muster einer solchen Erklärung kann von unseren Mitgliedern aus dem geschützten Kundenportal unter Formulare und Downloads heruntergeladen werden → Musterformulare → "Erklärung zur Handwerkerregelung - Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz".

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