Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Altersrente

Das Erreichen des Rentenalters durch den Arbeitnehmer führt keineswegs automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist nur dann der Fall, wenn konkrete Umstände zum Gegenstand einer auflösenden Bedingung bzw. Befristung gemacht wurden. Der Paragraf 41 des Sozialgesetzbuches VI bestimmt zudem, dass „der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters nicht als Grund anzusehen ist, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann."

Daher sollte bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags über einen Beendigungstermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt und dieser im Einzelfall individuell vereinbart werden.

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig - urteilte das Bundesarbeitsgericht bspw. im Urteil vom 27. Juli 2005 (7 AZR 443/04) zu dieser Frage.

Mit folgender Vereinbarung im Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit dem Rentenalter "automatisch": Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (vorliegend Vollendung des ... Lebensjahres), sofern er zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) oder eine gleichwertige andere Altersversorgung beanspruchen kann.

Mit der aktuellen schrittweise Veränderung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ab dem Jahr 2012 bekommt dieses Urteil zusätzlich eine neue Dimension. Verlängert sich die Regelarbeitszeit, muss der Arbeitnehmer auch zwingend länger beschäftigt werden.

Zudem wird eine arbeitgeberseitige Kündigung allein aufgrund des Alters durch das in 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw. die diesem zugrundeliegende EU-Diskriminierungs-Richtlinie u.U. als Diskriminierung eingestuft. In einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Osnabrück wird die Kündigung eines älteren Arbeitnehmers für unzulässig erklärt, da der innerbetrieblich verhandelte Sozialplan und Interessenausgleich zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer bedinge. Der Arbeitgeber wurde zur Weiterbeschäftigung des klagenden Arbeitnehmers verurteilt (3 Ca 677/06).

Mitunter finden sich in anwendbaren Tarifverträgen Vereinbarungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder dem Erreichen des Rentenalters vorsehen. Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung ist im Arbeitsvertrag bei Geltung einer derartigen Regelung auf das bestehende Arbeitsverhältnis selbstverständlich entbehrlich. Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 16. Oktober 2007 (C-411/05) derartige Regelungen in Tarifverträgen für gültig erklärt.