Auch Mini-Jobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

Mini-Jobbern steht - wie allen abhängig Beschäftigten - in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu.
Das sind bei einem vollen Beschäftigungsjahr 24 Werktage, also vier Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den vollen Lohn weiterzahlen.

Der Verdienst muss übrigens auch dann gezahlt werden, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Dieser Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet" zu werden.

Geringfügig Beschäftigte haben auch Anspruch auf ein anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld - falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. (tarif-)vertraglich geregelt sind.

Übrigens: Generell unterscheidet das Arbeitsrecht nicht zwischen geringfügig Beschäftigten und sozialversicherten Arbeitnehmern. Folglich gelten auch für Mini-Jobber die Regeln des Arbeitsrechts.