Arbeitspflicht trotz Feiertag

Für die Festlegung regionaler Feiertage sind nach dem Grundgesetz die einzelnen Bundesländer zuständig. Daher gelten nicht in allen Bundesländern dieselben Feiertage. So ist der Reformationstag am 31. Oktober gesetzlicher Feiertag in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Insbesondere im Bundesland Berlin ist der Reformationstag hingegen nicht als gesetzlicher Feiertag geschützt. Bei vielen Handwerksbetrieben in der Region Brandenburg/Berlin bestehen deshalb Unsicherheiten, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die unterschiedlichen Feiertagsregelungen haben.

Bei abweichenden Feiertagen ist im Einzelfall zu klären, für welche Arbeitnehmer ein Feiertag als Tag der allgemeinen Arbeitsruhe anzuerkennen ist. Im Arbeitsrecht gilt dabei das Territorialitätsprinzip, also das Recht, das am Arbeitsort (Einsatzort) anzuwenden ist.

Grundsätzlich ist dabei der Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Erbringt der Arbeitnehmer seine Leistung am Betriebssitz des Arbeitgebers und fällt dort seine Arbeitsleistung infolge eines gesetzlichen Feiertages aus, hat er Anspruch auf Feiertagsvergütung ohne Arbeitsleistung. Ist der Arbeitnehmer jedoch für eine Tätigkeit am Montageort eingestellt worden, richtet sich die Einhaltung der Feiertage nach dem tatsächlichen Arbeitsort. Ist dort die Arbeitsleistung zulässig, da der Tag am Arbeitsort nicht als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist, fällt die Arbeitszeit auch nicht wegen eines Feiertages aus.

Dies bedeutet für Arbeitnehmer von Brandenburgischen Betrieben, die ihre Arbeitsleistung in Berlin erbringen, dass sie auch am 31. Oktober zur Arbeitsleistung verpflichtet bleiben. Ihre Arbeitszeit fällt wegen des gesetzlichen Feiertages im Land Brandenburg nicht aus, so dass sie keine Feiertagsvergütung beanspruchen können. Sind hingegen Arbeitnehmer von Berliner Betrieben in Brandenburgischen Betriebsstätten eingesetzt, besteht für diese am 31. Oktober keine Arbeitspflicht. Sie haben damit Anspruch auf Feiertagsvergütung auch ohne Arbeitsleistung.

Ob Arbeitnehmer, die bei Brandenburgischen Unternehmen angestellt sind, an dem in Brandenburg als Feiertag anerkannten Reformationstag in Berlin eingesetzt werden können, ist nach den getroffenen tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu bewerten. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers nur für einen einzigen Arbeitstag und ausschließlich zum Zwecke der Ersparnis der an Feiertagen geltenden Entgeltfortzahlungspflicht dürfte jedoch grundsätzlich als willkürlich und somit als unzulässig zu bewerten sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Anspruch auf Feiertagsvergütung nicht nur für Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigung in Betracht kommt. Auch Teilzeitbeschäftigte, die bspw. nur einige Tage in der Woche arbeiten, können Feiertagsvergütung beanspruchen, wenn auf einen dieser Kalendertage der Feiertag fällt und aus diesem Grund die Arbeit ausfällt. Unerheblich ist dabei, ob die ausfallende Arbeitszeit im Einzelfall an einem anderen Tag nachgeholt wird. Diese wäre dann ohnehin zu vergüten.