Altersversorgung Selbstständiger vor Pfändung geschützt

Am 31. März 2007 ist das Gesetz zum verbesserten Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger in Kraft getreten. Damit haben sich auch die Handwerksorganisationen erfolgreich für die Absicherung von Selbstständigen im Alter eingesetzt.

Mit der Neuregelung sind Alterssicherungen in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern geschützt wie der Rentenanspruch von Arbeitnehmern. So wird erreicht, dass auch Selbstständigen im Alter ein Existenzminimum zugestanden wird. Durch die Einführung dieses Pfändungsschutzes ist auch die Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Arbeitnehmern in diesem Bereich endlich beseitigt.

Gesichert sind die Formen der privaten Alterssicherung, insbesondere die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung. Diese unterliegen künftig nicht mehr dem unbegrenzten Pfändungszugriff durch Gläubiger. Dabei schützt das neue Gesetz sowohl den Vermögensaufbau als auch die Auszahlung.

Für den Pfändungsschutz bei der Altersvorsorge von Selbstständigen gelten jedoch auch Einschränkungen. So ist die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals vom Lebenshalter abhängig und progressiv ausgestaltet (vgl. § 851 c Abs.2 ZPO). Dies bedeutet, dass sich mit zunehmendem Lebensalter der jährlich unpfändbare Vorsorgebetrag erhöht. Insgesamt ist der Aufbau einer pfändungssicheren Altersvorsorge bis zu einem Betrag von 238.000 EUR möglich.

Der Altersvorsorgevertrag muss zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit ein Pfändungsschutz besteht (§ 851c Abs.1 ZPO). Insbesondere muss die Rentenleistung lebenslang ausgezahlt werden und darf vor Vollendung des 60. Lebensjahres nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden. Auch die Möglichkeit einer (vorzeitige) Verfügung über die Ansprüche müssen im Vorsorgevertrag ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass die Altersvorsorge regelmäßig nicht mehr als Sicherungsmittel für Bankdarlehen in Betracht kommen kann.

Betroffenen Selbstständigen, die Altersvorsorge über eine Renten- oder Lebensversicherung betreiben und diese insolvenzfest ausgestalten wollen, sollten Kontakt mit ihrem Versicherer aufnehmen, um die Versicherung nun pfändungssicher umzuwandeln.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

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