Voraussetzungen zur Eintragung

Mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) können folgende Personen  in die Handwerksrolle eingetragen werden:  

  1. Meister in diesem oder einem verwandten Handwerk
  2. Ingenieure bzw. Techniker einer deutschen Hoch-, Fachhoch- bzw. Fachschulen für Techniker der Fachrichtung für das jeweilige Handwerk 
  3. Meister der volkseigenen Industrie der jeweiligen Fachrichtung
  4. Industriemeister, geprüfte Poliere der jeweiligen Fachrichtung
  5. Inhaber sonstiger gleichwertiger Prüfungen nach § 42 (2) HWO bzw. § 53 BBiG
  6. Inhaber einer Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung für das beantragte Handwerk  

Mit einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B1) oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) kann sich jeder eintragen lassen. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht vorgesehen.