Ausübungsberechtigungen & Ausnahmebewilligungen

Die Handwerksordnung (HwO) sieht verschiedene Ausnahmeregelungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Ausnahmeregelungen trifft die zuständige Handwerkskammer. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden, über die wir Sie gern beraten.

Folgende Ausnahmeregelungen bestehen:

Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO erhält, wer bereits auf Grund seiner eigenen Qualifikation mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO in der Handwerksrolle eingetragen ist und ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchte.
Voraussetzung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO erhält, wer 

  • eine Gesellenprüfung in dem beantragten Handwerk bestanden hat,
  • mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig war,
  • mindestens 4 Jahre in leitender Stellung in dem Handwerk gearbeitet hat.
  • die erforderlichen Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht hat.

Die genannten Voraussetzungen sind durch Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien nachzuweisen.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erhält, wer nachweist, dass für ihn die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend unzumutbar ist.
Ebenso ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig.

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO erhält, wer als EU- Ausländer in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will und eine entsprechende EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes vorlegt.



Wichtige Informationen

Personen, die in dem Verfahren nach § 7a oder § 8 HwO die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachweisen können, müssen eine sogenannte Sachkundeprüfung ablegen. Es handelt sich hierbei um die Begutachtung ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk, um festzustellen, ob diese meisterähnlich sind.

Der Inhalt der Überprüfung orientiert sich an den Anforderungen der Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk. Die Handwerkskammer beauftragt eine zuständige Stelle. Die Ausgestaltung der Überprüfung wird durch die zuständige Stelle in Abstimmung mit der Handwerkskammer individuell auf den Antragssteller angepasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass die verbindliche Amtssprache ausschließlich Deutsch ist.
Im Rahmen sämtlicher Prüfungssituationen ist die Inanspruchnahme von Dolmetschern sowie die Verwendung jeglicher Form von Übersetzungshilfsmitteln untersagt.