Mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen dürfen nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGR 500 Kap.2.10. Abs. 2 nur Personen beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben. Sie erwerben mit dem Lehrgang den Befähigungsnachweis.
Voraussetzung für die Teilnahme am Kurs sind erste Kenntnisse mit Hubarbeitsbühnen.
Für die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang wird ein Sprachniveau von B2 gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) empfohlen. Auf Nachfrage behalten wir uns vor, einen entsprechenden Nachweis einzufordern.
Schwerpunkte:
- Einsatzmöglichkeiten und Betrieb von HAB, Sondereinsätze
- Rechte und Pflichten von Unternehmern und Mitarbeitern im Umgang mit Hubarbeitsbühnen
- Betriebsanweisungen und Beauftragung
- Inbetriebnahme, Handhabung und Verhalten während des Betriebes
- Übernahme, Organisation und Dokumentation von Vorgängen
- Einsatz von Hubarbeitsbühnen in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen
- Unfallgeschehen, Erste Hilfe und Maßnahmen bei Havarien
- Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Prüfintervalle
- Schriftliche Prüfung
Gemäß DGUV Vorschrift 1 (§ 4 Abs. 1) müssen Bediener von Hubarbeitsbühnen mindestens einmal jährlich eine Unterweisung durch fachkundige Personen absolvieren (auch innerhalb des Betriebes möglich). Diese umfasst theoretische und praktische Inhalte zu Sicherheitsvorschriften, Handhabung und Unfallvermeidung, abgestimmt auf betriebliche Anforderungen.