Wiederholungsprüfung

Prüfung nicht bestanden, wie weiter?

Ihr Auszubildender hat die Prüfung nicht bestanden. Seien Sie nicht enttäuscht, verärgert oder ratlos. Unterstützen Sie Ihren Auszubildenden in dieser schwierigen Situation. Wir informieren Sie, was jetzt wichtig ist.                                                                                     

Wann ist eine Prüfung nicht bestanden?

Die schriftlich, praktisch und ggf. mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen und die Bestehensregelungen sind in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes verbindlich festgelegt. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die erbrachten Leistungen nicht ausreichend sind, ist die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfungsteilnehmer erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung.

Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis bei nicht bestandener Prüfung?

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit.

 Wie geht es nach Vertragsende weiter?

Bei nicht bestandener Prüfung kann der Auszubildende gegenüber dem Betrieb die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin verlangen. Der Betrieb ist verpflichtet, das Ausbildungsverhältnis bis zur bestandenen Prüfung bzw. bis maximal 12 Monate fortzusetzen.

Muss mein Auszubildender weiterhin die Berufsschule besuchen?

Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Der Betrieb meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule neu an, wenn der Berufsausbildungsvertrag verlängert worden ist.

Wann kann eine Prüfung wiederholt werden?

Wurde die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese zum nächstmöglichen Termin, unter Berücksichtigung der maßgebenden Termine (28. Februar bzw. 31. August des Prüfungsjahres), wiederholt werden. Wurde die Prüfung dreimal erfolglos abgelegt, gilt sie als endgültig nicht bestanden.

Was kann wiederholt werden?

Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung dokumentiert die durch den Prüfungsausschuss bewerteten Prüfungsleistungen. Aus dem Bescheid geht außerdem hervor, von welchen selbstständigen und bestandenen Leistungen sich der Teilnehmer im Falle einer Wiederholungsprüfung befreien lassen kann.

Welche Bestimmungen gelten im gestreckten Prüfungsverfahren?

Bei einer Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen setzt sich das Gesamtergebnis aus den gewichteten Ergebnissen der Teile 1 und 2 zusammen. Das Prüfungsverfahren ist abgeschlossen, wenn Teil 1 und 2 abgelegt und das Ergebnis durch den Prüfungsausschuss festgestellt worden ist. Liegt ein mangelhaftes oder ungenügendes Gesamtergebnis vor, können die Prüfungsteile wiederholt werden.

Wer meldet zur Wiederholungsprüfung an?

Mit dem Bescheid über die nicht bestandene Prüfung erhält der Auszubildende ein Formular, um sich für die Wiederholungsprüfung bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses anzumelden. Die Informationen zu den geschäftsführenden Stellen erhalten Sie von der Handwerkskammer Potsdam.

Welche Gebühren fallen bei einer Wiederholungsprüfung an?

Für die Durchführung und Abnahme der Wiederholungsprüfung erhebt die zuständige Stelle (Handwerkskammer oder Innung) Gebühren gemäß Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Potsdam. Die Prüfungsgebühren trägt der Ausbildungsbetrieb.

Mein Auszubildender hat die Prüfung nicht bestanden. Wie kann ich ihn unterstützen?

  • Sprechen Sie umgehend gemeinsam über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
  • Fragen Sie Ihren Auszubildenden, wie die Prüfungen gelaufen sind. Was wurde geprüft? Wo gab es Probleme?
  • Schauen Sie sich den Bescheid über die nicht bestandene Prüfung gemeinsam an. In welchen Bereichen (Theorie oder Praxis) wurden Defizite festgestellt?
  • Informieren Sie sich gemeinsam über das kostenfreie Angebot „abH“ - ausbildungsbegleitenden Hilfen. Weitere Informationen erhalten Sie hier https://www.hwk-potsdam.de/artikel/informationen-zur-berufsausbildung-9,0,3237.html.
  • Fragen Sie in den überbetrieblichen Ausbildungsstätten nach, ob ggf. nicht absolvierte Kurse der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) nachgeholt werden können.
  • Unterstützen Sie Ihren Auszubildenden bei der Prüfungsvorbereitung und räumen Sie zusätzliche Zeiten zum Lernen ein.
  • Fragen Sie bei den überbetrieblichen Ausbildungsstätten nach Kursen zur Prüfungsvorbereitung. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier https://www.hwk-potsdam.de/ansprechpartner/lehrgangsorganisation-9,0,dalist.html?das=565.
  • Unterstützen Sie Ihren Auszubildenden bei der Festigung der theoretischen Inhalte und stellen Sie wiederholt Bezüge zur beruflichen Praxis im Betrieb her.
  • Lassen Sie Ihren Auszubildenden komplexe Arbeitsaufgaben planen und umsetzen; üben Sie Fach- und Kundengespräche und verwenden Sie Fachbegriffe.

Sie brauchen Rat und Unterstützung?

Das Ausbildungscoaching ist ein Angebot für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe, die sich aus unterschiedlichen Gründen eine individuelle Unterstützung wünschen, wenn der Ausbildungsverlauf beeinträchtigt bzw. der Ausbildungserfolg gefährdet ist. Auch beim Thema „Prüfungsangst“ kann unser Ausbildungscoach dem Prüfungsteilnehmer beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Hier finden Sie die Kontaktdaten: https://www.hwk-potsdam.de/artikel/ausbildungscoaching-9,0,4750.html

Bei weiteren Fragen zum Thema Berufsausbildung und Prüfungen wenden Sie sich bitte an den Prüfungsbereich oder an die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Potsdam, Telefon 0331 3703-128.