
Jetzt Eintragung in die Handwerksrolle sichern!Wichtige Änderungen im Gerüstbau ab 01.07.2024
Ab dem 1.Juli 2024 treten neue Regelungen für Handwerksbetriebe in Kraft, die Gerüstbauleistungen erbringen, jedoch nicht dem Gerüstbauerhandwerk angehören. Diese Betriebe können bis zum 30.06.2024 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk bei der Handwerkskammer stellen. Nach diesem Datum ist eine Eintragung auf der Grundlage der vereinfachten Regelungen nicht mehr möglich.
Betroffen sind unter anderem die Handwerke Maurer- und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlagenbauer, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie Gebäudereiniger.
Bislang war es diesen Handwerken durch ein Übergangsgesetz erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste zu errichten, obwohl das Gerüstbauerhandwerk seit 1998 als zulassungspflichtiges Handwerk gilt. Diese Übergangsregelung endet nun.
Ab dem 1.07.2024 dürfen Betriebe Arbeits- und Schutzgerüste für eigene Tätigkeiten weiterhin ohne Einschränkung nutzen. Auch das Überlassen von Gerüsten an andere Gewerke am selben Bauvorhaben bleibt erlaubt, sofern dies maximal 20% des Auftragsvolumens ausmacht und nicht beworben wird. Eine Teilnahme an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ist jedoch nicht möglich.
Wer Arbeits- und Schutzgerüste für Dritte stellen möchte, muss sich eigenständig in die Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk eintragen lassen. Sofern kein Meistertitel im Gerüstbauerhandwerk oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt, können Ausnahmen oder Ausübungsberechtigungen erteilt werden, wenn bestimmte Kenntnisse und Praxiserfahrungen nachgewiesen werden.
Für detaillierte Informationen und Unterstützung bei der Antragstellung steht die Handwerkskammer Potsdam zur Verfügung.
Ansprechpartnerinnen
Ansprechpartnerin für die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und den Landkreis Potsdam-Mittelmark
Tel. +49 331 3703-147
Ansprechpartnerin für die Landkreise Havelland und Oberhavel.
Tel. +49 331 3703-169
Ansprechpartnerin für die Landkreise Ostprignitz-Ruppin und Teltow-Fläming.
Tel. +49 331 3703-166