Maurer
argum/Falk Heller

SOKA-BAU will bisherige Zahlungen des Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren zurückerstatten, SOKA-DACH zögert nochSOKA-BAU

Das Bundesarbeitsgerichts ( 9 AZB 45/17)  hat am 1. August 2017 beschlossen, dass Solo-Selbstständige keine Arbeitgeber sind. Daher müsse die  Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft  als Einzugsstelle entsprechende Betriebe vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Arbeitsgericht klageweise in Anspruch nehmen. (juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2017/2017-08-28/9_AZB_45-17.pdf)

Dieser Beschluss veranlasste die SOKA-BAU auf ihrer Website www.soka-bau.de/soka-bau/medien/nachrichten/beitrag/test1/ zu dem Hinweis, sie werde „die Entscheidung zum Anlass nehmen, den Einzug des Mindestbeitrags gemäß § 17 VTV zu stoppen und die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückzuerstatten“.

Hintergrund

Nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) haben Baubetriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen (Solo-Selbständige), einen jährlichen Betrag für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von mindestens 900 Euro an die SOKA-BAU zu zahlen. Erstmals ist für den Zeitraum April bis September 2015 ein Mindestbeitrag in Höhe von 450 Euro zu zahlen (gewesen).

Praxishinweis

Rückzahlungen erhalten nach Darstellung der SOKA-BAU alle Betriebe, die Beiträge zum Berufsbildungsverfahren lediglich in Höhe des Mindestbeitrags (§ 17 VTV) geleistet haben, unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt haben oder nicht. Wer also für die Beitragsjahre 2015 und 2016 nur den Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren geleistet hat, bekommt diesen erstattet. Betriebe, die in diesen Beitragsjahren gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigten, erhalten die Differenz zwischen dem gezahlten Mindestbeitrag und den auf ihre beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer entfallenden Beitrag zum Berufsbildungsverfahren zurück, sofern deren Beitragskonto keine sonstigen offenen Forderungen aufweist.

Eine  Zahlungsaufforderung der SOKA-BAU im Zusammenhang mit der Erhebung des Mindestbeitrags für das Berufsbildungsverfahren kann von entsprechenden Betrieben als gegenstandlos betrachtet werden. Alle Forderungen im Zusammenhang mit dem Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren werden nach Aussage der SOKA-BAU auf dem jeweiligen Beitragskonto automatisch storniert.

Auch im Dachdeckerhandwerk wird seit 2016 ein Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren von der SOKA-DACH erhoben. Hier stellen sich dieselben Rechtsfragen. In einer Mitteilung auf Ihrer Website www.soka-dach.de/nachrichten/artikel/aktuelles-zum-grundbeitrag/ hält sich die SOKA-DACH dennoch zurück: Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien des Bauhauptgewerbes, von einer Erhebung des Mindestbeitrages für das Berufsbildungsverfahren abzusehen, sei dort bekannt. Man werde sich im Zuge dieser Entwicklungen zeitnah mit dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt bezüglich der weiteren Vorgehensweise abstimmen und die Entscheidung auf der Homepage veröffentlichen.

 

Marcel Pissarius
Rechtsberater

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Odilia Singer
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