Prüfung

Prüfungsablauf

Wer nimmt die Prüfung ab?

Die Prüfungen werden durch Prüfungsausschüsse abgenommen, die aus je einem Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Lehrer bestehen. Bei der Zuordnung des Prüfungsausschusses ist der Sitz des Ausbildungsbetriebes maßgebend.

Was ist am Prüfungstag zu beachten?

Der Auszubildende soll pünktlich und in angemessener Kleidung zur Prüfung erscheinen. Insbesondere bei der praktischen Prüfung sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die in der Einladung aufgeführten Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Personalausweis sind mitzubringen.

Wer muss für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln für die Prüfung sorgen?

Werden die für die Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Werkstoffe nicht von der zuständigen Stelle gestellt, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses stattfindet, es sei denn das Ausbildungsverhältnis wurde durch eine wirksame Kündigung beendet. In betrieblicher Verantwortung liegt außerdem der Transport von Materialien (z. B. Baumaterialien, Schweinehälften) zum Prüfungsort und zurück.

Wie läuft die Prüfung ab?

Der Prüfungsablauf wird am Prüfungstag bekanntgegeben. Erhebliche Störungen des Prüfungsablaufs sowie Täuschungshandlungen und Täuschungsversuche können zum Ausschluss von der Prüfung führen. Die Prüfung kann mit 0 Punkten und als "nicht bestanden" gewertet werden. Die Mobiltelefone sind während der gesamten Prüfungszeit auszuschalten.

Was passiert, wenn der Auszubildende am Prüfungstag zu spät kommt?

Erscheint der Auszubildende nicht rechtzeitig zum Prüfungstermin, hat er nach Beginn der Prüfung keinen Anspruch auf eine Teilnahme. Sofern der Prüfungsablauf nicht gestört wird, kann die Aufsicht führende Person die Teilnahme an der Prüfung (ohne Anpassung der Prüfungszeit) zulassen.

Muss der Auszubildende für die Prüfung freigestellt werden?

Die Auszubildenden sind für die Teilnahme an Prüfungen (Zwischen-, Abschluss-/Gesellen- und Wiederholungsprüfungen) unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Die Freistellungszeit ersetzt die Ausbildungszeit, sofern tarifliche Regelungen nicht etwas anderes bestimmen.

Was ist bei der Freistellung minderjähriger Auszubildender zu beachten?

Minderjährige Auszubildende müssen unter Fortzahlung der Vergütung für den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschluss-/Gesellenprüfung (Teil 1 und 2) und Wiederholungsprüfung (aber nicht für Zwischenprüfungen) freigestellt werden. Findet der schriftliche Prüfungsteil an mehreren Tagen statt, sind jugendliche Auszubildende nur vor dem ersten Prüfungstag freizustellen. Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voraus, muss nicht freigestellt werden.

Darf die schwangere Auszubildende an Prüfungen teilnehmen?

An Prüfungen darf die schwangere Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nur für privatrechtliche Ausbildungsverhältnisse gilt, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme.

Prüfungsumfang

Was ist prüfungsrelevant?

Durch die Prüfung stellt der Prüfungsausschuss fest, ob der Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ausbildungsordnung sind die praktisch, schriftlich und ggf. mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie deren zeitlicher Umfang und die Wertigkeiten zueinander aufgeführt.

Wer trägt die Fahrkosten zur Prüfung?

Die Fahr- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung trägt der Ausbildungsbetrieb, da diese Prüfung eine Ausbildungsveranstaltung ist. Fahr- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Teil 1 und 2 der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung muss der Betrieb nicht zahlen, da diese Prüfungen keine Ausbildungsveranstaltungen sind. 

Wie können Betriebe ihre Auszubildenden unterstützen?
  • Auszubildender und Ausbildungsbetrieb sollten sich frühzeitig über die in der Prüfung nachzuweisenden berufsspezifischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten informieren.
  • Das Ergebnis der Zwischenprüfung bzw. vom Teil 1 sollte nochmals ausgewertet werden. Konnten festgestellte Defizite aufgeholt werden?
  • Theoretische Inhalte sollten wiederholt durch Bezüge zur beruflichen Praxis gefestigt werden.
  • In vielen Berufen werden die praktischen Prüfungsleistungen als Kunden- oder Arbeitsauftrag mit einem Fachgespräch durchgeführt. Auszubildende sollten komplexe Arbeitsaufgaben selbstständig planen und umsetzen sowie  Fach- und Kundengespräche üben.
  • Auszubildende sollten angebotene Kurse zur Prüfungsvorbereitung (z.B. im Bildungszentrum der Handwerkskammer Potsdam) nutzen.

Rücktritt & Nichtteilnahme

Kann der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung zurücktreten?

Der zugelassene und angemeldete Prüfungsteilnehmer kann grundsätzlich vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten; die Prüfung gilt dann als nicht angetreten und nicht abgelegt.

Was passiert, wenn der Prüfungsteilnehmer am Prüfungstag krank ist?

Fühlt sich der Teilnehmer gesundheitlich nicht in der Lage, die Prüfung abzulegen, sollte er vor Beginn der Prüfung zurücktreten. Da es sich im Krankheitsfall um einen Rücktritt aus wichtigem Grund handelt, ist unverzüglich ein ärztliches Attest (Krankenschein) vorzulegen.

Was passiert, wenn der Prüfungsteilnehmer unentschuldigt fehlt?

Wenn ein Teilnehmer nicht zur Prüfung erscheint und keinen wichtigen Grund nachweist, bewertet der Ausschuss die Prüfung mit "ungenügend“. Die nicht bestandene Prüfung kann innerhalb von zwei Jahren zum nächstmöglichen Termin (i.d.R. innerhalb eines halben Jahres) wiederholt werden. Bei einem Rücktritt ohne Nachweis eines wichtigen Grundes wird die gesamte Prüfungsgebühr erhoben.

Wie läuft das Ausbildungsverhältnis weiter?

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Ausbildungsvertrages und kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Auszubildenden höchstens um ein Jahr verlängert werden. Weitere Informationen zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses erhalten Sie hier (Verlinkung zu Ausbildungsberatung, Verlängerung).