
KassenregistrierungMitteilungspflicht endet im Juli 2025
Für Handwerksbetriebe, insbesondere Betriebe mit Barumsatz, ist eine ordnungsgemäße Kassenführung unerlässlich. Dabei gelten komplexe Vorgaben des Gesetzgebers. Ein zentrales Thema: die Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme. Bereits seit 1. Januar 2020 gilt laut Kassengesetz (§ 146a Abs. 4 AO i. V. m. § 1 KassenSichV) die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Kassensystem dem Finanzamt zu melden. Das entsprechende Meldeverfahren steht allerdings erst seit Anfang 2025 bereit.
Übergangsfrist endet am 31. Juli 2025!
Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsregelung geschaffen, die am 31. Juli 2025 endgültig endet. Danach drohen bei Nichtbeachtung empfindliche Konsequenzen, beispielsweise Schätzungen oder Bußgelder.
Handlungsbedarf
Handwerksbetriebe, die bis jetzt noch keine Meldung gemacht haben, sollten jetzt aktiv werden! Die Umsetzung der Mitteilungspflicht ist in der Praxis jedoch anspruchsvoll – der Gesetzestext lässt dies kaum erahnen. Die Mitteilungspflicht ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein wichtiger Baustein für Rechtssicherheit und Vertrauen.
Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO).
Ansprechpartnerin
Wenn Handwerksbetriebe bei der fristgerechten und korrekten Meldung Unterstützung benötigen, helfen die Betriebsberater der Handwerkskammer Potsdam schnell und unkompliziert.
Abteilungsleiterin Wirtschaftsförderung, Umwelt und Technologie
Tel. +49 331 3703-170
Fax +49 331 3703-8170
Weitere Informationen
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Anleitung zum Ausfüllen der mitteilungspflichtigen Daten bereitgestellt, welche Sie über diesen Link erhalten.