Kann die reguläre Ausbildungszeit verkürzt werden?
Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit kann bereits beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird (§§ 8 Absatz 1 BBiG, 27b Absatz 1 HwO).
Nachfolgende Gründe können zu einer Verkürzung im angegebenen Zeitrahmen führen:
- Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss bis zu 6 Monate
- Fachhochschul- oder allgemeine Hochschulreife bis zu 12 Monate
- Abgeschlossene Berufsausbildung bis zu 12 Monate
Im Einzelfall kann die Ausbildungszeit auch wegen
- § des Lebensalters von mehr als 21 Jahren bis zu 12 Monate verkürzt werden.
Die Abkürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Wenn die Verkürzung nach Vertragsabschluss erfolgt, ist hierfür ein gemeinsamer Antrag des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes erforderlich. Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit für eine Kürzung ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Die Verkürzungsgründe sind durch entsprechende Unterlagen, z.B. Zeugniskopien, nachzuweisen und bei der Handwerkskammer einzureichen.
Beachten Sie bitte, dass eine Verkürzung der Ausbildungszeit die betriebliche Ausbildungsplanung wesentlich beeinflusst. Der Auszubildende muss eigenständig den Lernstoff der Berufsschule nacharbeiten und hat weniger Vorbereitungszeit für anstehende Prüfungen. Auch für die überbetriebliche Ausbildung ist ein maßgeschneiderter Plan erforderlich, der sicherstellt, dass alle erforderlichen Ausbildungsinhalte vermittelt werden können.
Eine weitere Möglichkeit zur Erreichung eines schnelleren Ausbildungsendes ist die vorzeitige Zulassung zur Prüfung.
Hier durchläuft der Auszubildende vorerst die reguläre Ausbildung. Nach Anhörung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule können Auszubildende vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende in Theorie und Praxis überdurchschnittliche Leistungen (Durchschnitt jeweils mindestens 2,49) nachweist und die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsinhalte bis zur Prüfung im Wesentlichen vermittelt werden können. Mit dem Antrag auf vorzeitige Zulassung sind das Berufsschulzeugnis und eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über den Leistungsstand einzureichen. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung erfolgt durch den Auszubildenden schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Fristen und Formularen. Er muss für die Winterprüfung bis zum 31. Juli und für die Sommerprüfung bis zum 31. Januar bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses vorliegen.
Die Informationen zu den geschäftsführenden Stellen der Prüfungsausschüsse erhalten Sie von der Handwerkskammer Potsdam.
Koordinatorin Prüfungswesen
Tel. +49 331 3703-124
Fax +49 331 3703-8124