
Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. SGB IX verfügen, sind beschäftigungspflichtig und müssen eine Anzeige über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit abgeben. Die nächste Abgabefrist für das Kalenderjahr 2017 ist der 31. März 2018. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Hier geht es zum Ersparnisrechner.
Tipp: Sollte Ihr Unternehmen im Grenzbereich der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote liegen, ist eine jährliche Überprüfung und Abgabe auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Agentur für Arbeit unbedingt ratsam. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig ignoriert, riskiert ein Bußgeld und muss ggf. Säumniszuschläge zahlen. Die Ausgleichsabgabe dient dazu, einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern zu schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen und denen dadurch erhöhte Kosten entstehen.
IW-Elan (früher REHADAT-Elan) ist eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige unterstützt. Seit dem 1. Juli 2017 ist die Software nicht mehr Bestandteil von REHADAT, sondern wird im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit fortgeführt. Mit IW-Elan können Sie die Anzeige bequem über eine Internetverbindung an die Agentur für Arbeit schicken oder ausdrucken und per Post verschicken. Die Software steht hier zum kostenlosen Download zur Verfügung. Wenn Sie die Software nicht benutzen möchten, können Sie alternativ die amtlichen Formularvordrucke der Bundesagentur für Arbeit im Servicebereich bestellen.
Bei weiteren Fragen zum Anzeigeverfahren und zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service oder das kostenfreie Service-Telefon 0800 4555520 wenden.
Die wichtigsten Änderungen im SGB IX für Betriebe und Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz
Am 1. Januar 2018 ist die zweite Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten, was zu umfassenden Änderungen im Behinderten- und Teilhaberecht führt. Neben Änderungen in zahlreichen Gesetzen (z. B. Betriebsverfassungsgesetz) und Verordnungen ist seit Jahresbeginn 2018 auch eine komplett neue Fassung des SGB IX in Kraft getreten.
Bei REHADAT finden Sie die neue Fassung des SGB IX sowie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Paragrafen. Außerdem gibt es einen ausführlichen und übersichtlichen Artikel zum BTHG mit seinen aktuellen Auswirkungen hier .
Die Inklusionsberaterin der Handwerkskammer Potsdam berät Sie gern zu Praxistipps, um Ihre Ausgleichsabgabe ggf. zu senken.