Handwerker als erfolgreiches Team
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Beschäftigung von Menschen mit BehinderungInklusion im Handwerk

Gemeinsam Lösungen finden für eine inklusive Arbeitswelt

Viele Arbeitsplätze und Lehrstellen bleiben derzeit im Handwerk unbesetzt.

Seit mehr als 20 Jahren engagiert sich die Handwerkskammer Potsdam bei der Integration von Menschen mit Behinderung in Handwerksbetriebe. Bei der Inklusion geht es um eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens.

Vor allem Unsicherheiten in Rechtsfragen, Bürokratie und Informationslücken erschweren oftmals den Einstellungsprozess für Betroffene und Arbeitgeber. Wertvolles Fachkräftepotenzial bleibt dadurch leider oft ungenutzt. Dabei stellen Menschen mit Behinderung einen wichtigen Personenkreis am regionalen Arbeitsmarkt dar.

Wie Inklusion in der Arbeitswelt umgesetzt und gelebt werden kann, zeigen viele Beispiele aus der betrieblichen Praxis.

Finanzielle Leistungen

Eine Behinderung ist auf keinen Fall mit einer "Leistungsminderung" gleichzusetzen. Für jede Art der Behinderung gibt es eine passende Arbeit (der richtige Mitarbeiter am richtigen Arbeitsplatz). Manchmal bedarf es besonderer Unterstützung oder der Arbeitsplatz muss technisch angepasst werden. Hierfür stehen z. B. durch das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) von Seiten des Integrationsamtes umfassende Beratungsangebote und finanzielle Leistungen zur Verfügung. Weitere wichtige Rehabilitationsträger für finanzielle Förderungen sind die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung oder die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallsicherung.

Leistungen an Arbeitgeber zum Beispiel:

  • Zuschuss für Probebeschäftigung (Kostenübernahme für bis zu 3 Monate)
  • Eingliederungszuschuss - Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Höhe und Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls)
  • Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Arbeitsplätze (Höhe und Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls)
  • Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
  • Sonderförderprogramme des Landes und des Bundes

Warum Ausgleichsabgabe?

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 SGB IX).
Sonderregelungen: Für kleine und mittlere Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 oder weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gibt es Erleichterungen. Die Beschäftigungspflicht und Staffelbeträge sind herabgesetzt.

Solange der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht (Beschäftigungsquote) nicht erfüllt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine finanzielle Abgabe (Staffelbeträge) zahlen.

Die Ausgleichsabgabe dient dazu, einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern zu schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen und denen dadurch erhöhte Kosten entstehen, etwa durch den gesetzlichen Zusatzurlaub oder die behinderungsgerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes. In Brandenburg ist das Integrationsamt in Cottbus für die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe zuständig.