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31. März 2021 neuer Stichtag in Brandenburg Fristverlängerung für Kassenumstellung

Das Finanzministerium hat eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach das Land Brandenburg die Frist zur vorgeschriebenen technischen Umstellung von elektronischen Kassensystemen um sechs Monate verlängert. Statt 30. September 2020 gilt nun der 31. März 2021 als neuer Stichtag. Brandenburg schließt sich damit der großen Mehrheit der Bundesländer an. „Das Handwerk begrüßt das Vorgehen, da die geforderten Maßnahmen bis Ende September dieses Jahres mehrheitlich nicht umzusetzen gewesen wären“, so Dr. Michael Burg, Abteilungsleiter Betriebsberatung/Wirtschaftsförderung.

Die Handwerkskammer Potsdam hatte sich für eine Fristverlängerung bei der Kassen-Umstellung eingesetzt. Bei der Entscheidung des Finanzministeriums spielte auch die Corona-Krise eine Rolle. Zudem sind bisher noch keine cloudbasierten TSE-Lösungen zertifiziert.

 Für die in Brandenburg ansässigen Steuerpflichtigen gilt jetzt: Selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker, die es nicht schaffen, Ihre elektronischen Registrierkassen oder andere elektronische Aufzeichnungssysteme bis Ende September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten, wird dies bis Ende März 2021 nicht beanstandet.

Damit diese Regelung gilt, müssen Unternehmen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1.  Der Einbau wurde bis zum 31. August 2020 beauftragt.
  2. Es wird vom beauftragten Unternehmen bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September 2020 nicht durchgeführt werden konnte.
  3. Ein konkreter Einbautermin liegt vor.
  4. Der Einbau muss bis spätestens 31. März 2021 abgeschlossen sein.
  5. Es wird die Belegausgabepflicht erfüllt.
  6. Für die Veranlagungszeiträume 2010 - 2020 wurde kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt, dass mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.
  7.  Nachweise der Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren.

Die Anerkennung wird stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich. Betriebe oder deren Steuerberater, die bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses Anträge gestellt haben, gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.




Ansprechpartner:

Manfred Kulla
Betriebsberater

Tel. +49 331 3703-156

Fax +49 331 3703-8156

manfred.kulla--at--hwkpotsdam.de

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