
Datenschutzbeauftragter künftig erst ab 20 datenverarbeitenden BeschäftigtenErleichterungen bei DSGVO
In seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am 20. September 2019 beschließt der Bundesrat voraussichtlich über das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungs-gesetz EU - 2. DSAnpUG-EU).
Neben weiteren Änderungen und Anpassungen soll dabei in § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt werden. Damit müssten Handwerksbetriebe künftig nur dann eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter benennen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Die avisierten Änderungen sind aus Sicht des Handwerks zu begrüßen, können aber nur ein erster Schritt für weitere erforderliche Anpassungen des Datenschutzes sein.
Weitere Informationen finden Sie hier: www.zdh.de