Anmeldung, Zulassung & Einladung

Wer meldet zur Gesellen- bzw. Anschlussprüfung an?

Die Anmeldung zu den Prüfungen liegt gemäß Berufsausbildungsvertrag in betrieblicher Verantwortung. Der Ausbildungsbetrieb wird durch die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses schriftlich aufgefordert, seinen Auszubildenden zur Prüfung anzumelden und die Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen.

 Welche Unterlagen sind mit der Prüfungsanmeldung einzureichen?
  • Nachweis der Ausbildung (z. B. Kopie des Berufsausbildungs-/Umschulungsvertrages)
  • Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
  • Kopie des Zeugnisses/Bescheinigung der Zwischenprüfung/Teil I der Gesellen-/Abschlussprüfung
  • Berichtsheft/Ausbildungsnachweis (i. d. R. Vorlage am ersten Prüfungstag)
  • weitere Ausbildungs-/Tätigkeitsnachweise (Bescheinigung über Teilnahme an überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen)
Welche Fristen sind bei der Anmeldung zu beachten?

Für die Teilnahme an der Gesellen-/Abschlussprüfung im Sommer ist der Antrag auf Zulassung/Anmeldung bis zum 28. Februar des Jahres bei der zuständigen Stelle (Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft oder Innung) einzureichen; bei der Winterprüfung bis zum 31. August des Vorjahres.

Wann muss das Ausbildungsnachweis/Berichtsheft vorgelegt werden?

Das Berichtsheft ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung und dient als Nachweis der vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Nachweise sind auf Vollständigkeit einschließlich aller Unterschriften zu kontrollieren. Wann die Ausbildungsnachweise vorgelegt werden müssen, wird in der Einladung zur Prüfung mitgeteilt.

Weitere Informationen zum Ausbildungsnachweis/Berichtsheft erhalten Sie hier (Verlinkung zu Ausbildungsberatung, Ausbildungsnachweis/Berichtsheft)

Wer lässt zur Prüfung zu?

Die Zulassung zur Gesellenprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der gesamte Ausschuss. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt durch die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Ausschuss.

Wann erhält der Auszubildende seine Zulassung und Einladung zur Prüfung?

Sind die Anmeldeunterlagen fristgemäß und vollständig bei der zuständigen Stelle eingegangen, erhält der Ausbildungsbetrieb ca. vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin die Zulassung und Einladung zur Prüfung, die an den Auszubildenden weiterzugeben ist.

Was steht in der Einladung zur Prüfung?
  • Prüfungsdatum, Uhrzeit, Prüfungsort
  • zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel
  • weitere prüfungsspezifische Informationen

Externe Zulassung

Was unterscheidet die externe Zulassung von einer Regelzulassung?

Die meisten Prüfungsteilnehmer haben eine duale Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und erfüllen eine der regulären Zulassungsvoraussetzungen für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Der Gesetzgeber ermöglicht es außerdem Personen, z.B. mit umfangreicher Berufserfahrung, sich extern (ohne Berufsausbildungsvertrag) der Prüfung zu stellen.

Wie wird die externe Zulassung beantragt?

Externe Zulassungen sind Einzelfallentscheidungen. Um einschätzen zu können, ob die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, sind die Qualifizierungen (Schulabschluss, ggf. Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung) und die beruflichen Tätigkeiten anzugeben und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Unter welchen Voraussetzungen kann man extern zugelassen werden?

Wurde die berufliche Handlungsfähigkeit, die durch die Prüfung nachzuweisen ist, auf andere Weise (z.B. durch eine langjährigen Berufstätigkeit) erworben, können Teilnehmer zugelassen werden und die Prüfung ablegen.

Was bedeutet „umfangreiche“ Berufserfahrung?

Im angestrebten Abschlussberuf muss mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit als berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf sind das viereinhalb Jahre nachzuweisende Berufstätigkeit. Ausbildungszeiten können bei der Beurteilung der beruflichen Praxis berücksichtigt werden.

Gibt es einen Unterschied zwischen der Externenprüfung und der „normalen“ Prüfung?

Nein. Mit der Zulassung werden externe Prüfungsteilnehmer in den normalen Prüfungsablauf eingeplant und stellen sich den gleichen Prüfungsanforderungen wie Auszubildende nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Was ist prüfungsrelevant?

Durch die Prüfung stellt der Prüfungsausschuss fest, ob die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. In der Ausbildungsordnung sind die praktisch, schriftlich und ggf. mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie deren zeitlicher Umfang und Wertigkeiten zueinander aufgeführt.

Vorzeitige Zulassung

Was bedeutet vorzeitige Zulassung?

Mit dem Ablauf der Ausbildungszeit ist eine der Voraussetzungen erfüllt, um zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Auszubildende mit besonders guten Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf ihrer regulären Ausbildungszeit, d.h. vorzeitig, zur Prüfung zugelassen werden.

Welche Vorteile ergeben sich durch die vorzeitige Prüfung?

Mit einer erfolgreichen Prüfung wird die Berufsausbildung i.d.R. ein halbes Jahr eher abgeschlossen. Die ausgebildeten Fachkräfte erhalten früher die Möglichkeit, ihren erlernten Beruf auszuüben und weitere Qualifikationen, wie z.B. den Meisterabschluss, zu erwerben.

Unter welchen Voraussetzungen ist die vorzeitige Zulassung möglich?

Für eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden:

  • die Leistung in Theorie und in Praxis sind besser als Note 2,5
  • die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb wurden angehört
  • der Lernstoff kann bis zum Ausbildungsende vermittelt werden
Wie wird die vorzeitige Zulassung beantragt?

Die vorzeitige Zulassung wird durch den Auszubildenden schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars (hier: Antrag hinterlegen) beantragt. Der Antrag muss die Unterschriften des Prüfungsteilnehmers, des Ausbildungsbetriebes und die Stellungnahme der Berufsschule enthalten.

Wer wird angehört?

Auf dem Antragsformular beurteilen der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule die Leistungen des Auszubildenden und schätzen ein, ob die bis zum Ende der vertraglichen Ausbildungszeit zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eigenständig angeeignet werden können.

Was ist, wenn der Betrieb der vorzeitigen Zulassung nicht zustimmt?

Vorzeitige Zulassungen sind Einzelfallentscheidungen. Durch den Gesetzgeber wird nur die Anhörungspflicht von Betrieb und Berufsschule vorgeschrieben, nicht aber deren Zustimmung. Die Entscheidung liegt beim Vorsitzenden bzw. bei der zuständigen Stelle nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen.

Welche Unterlagen sind einzureichen?
  • Nachweis der Ausbildung (z. B. Kopie des Berufsausbildungs-/Umschulungsvertrages)
  • Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
  • Kopie des Zeugnisses/Bescheinigung der Zwischenprüfung/Teil I der Gesellen-/Abschlussprüfung
  • Berichtsheft/Ausbildungsnachweis (i.d.R. Vorlage am ersten Prüfungstag)
  • weitere Ausbildungs-/Tätigkeitsnachweise (Bescheinigung über Teilnahme an überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen)
Welche Fristen sind bei der vorzeitigen Zulassung zu beachten?

Für die Teilnahme an der Sommerprüfung muss der Antrag bis zum 31. Januar bei der zuständigen Stelle eingehen. Für die Winterprüfung ist der 31. Juli des Jahres der letzte Tag der Antragsstellung.

Welche Prüfung macht der Auszubildende?

Wenn der Auszubildende vorzeitig zur Prüfung zugelassen wurde, wird er in den normalen Prüfungsablauf eingeplant und stellt sich den gleichen Prüfungsanforderungen wie Auszubildende, die ihre gesamte Ausbildungszeit zurückgelegt haben. Grundlage für die Prüfung sind die in der jeweiligen Ausbildungsordnung aufgeführten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Berufsschulstoff.