Ab 1. März 2018 gelten für das Gebäudereinigerhandwerk neue Mindestlöhne

Diese betragen für das Land Brandenburg:  

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in der Lohngruppe 1
ab 01.03.2018  9,55 Euro 
ab 01.01.201910,05 Euro
ab 01.01.202010,55 Euro
ab 01.12.202010,80 Euro
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten in der Lohngruppe 6
ab 01.03.201812,18 Euro
ab 01.01.201912,83 Euro
ab 01.01.202013,50 Euro
ab  01.12.202014,10 Euro

Für Arbeiten in Berlin bzw. in den alten Bundesländern:

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in der Lohngruppe 1
ab 01.03.201810,30 Euro
ab 01.01.201910,56 Euro
ab 01.01.202010,80 Euro
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten in der Lohngruppe 6
ab 01.03.201813,55 Euro
ab 01.01.201913,82 Euro
ab 01.01.202014,10 Euro

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

Die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 21. Februar 2018  wurde im Bundesanzeiger am 27. Februar 2018 veröffentlicht. Sie trat am 1. März 2018 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2020.

Für Innungsbetriebe hält die Innung weitergehende Informationen bereit. Hilfsweise steht für Tarifauskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen während der Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Freitag 9 bis 12 Uhr und Donnerstag 14 bis 18 Uhr telefonisch unter 030 90281457 zur Verfügung.