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Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk für die Beschulung von Berliner Auszubildenden Einhaltung des Landesmindestlohns

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 14,84 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln)* und liegt damit über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfängern sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerninnen und Arbeitnehmenr (ohne Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz)** mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht einhalten.

* Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30); Erhöhung des Landesmindestlohns durch 3. Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Absatz 1 des Landesmindestlohngesetzes (Dritte Berliner Mindestlohnverordnung) vom 9. Dezember 2025 (GVBl. vom 23.12.2025 Bl. 661)

** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).





 

Ansprechpartner

Andreas Linsdorf

Teamleiter
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung / Kaufmännischer Bereich

Tel. +49 33207 34-218

andreas.linsdorf--at--hwkpotsdam.de

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Britta Lüdersdorf-Götsch

Sachbearbeiterin Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung für die Bereiche: Elektroniker, Tischler, Anlagenmechaniker SHK, Büromanagementkaufleute, Friseur, Maler/Lackierer

Tel. +49 33207 34-402

britta.luedersdorf-goetsch--at--hwkpotsdam.de

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André Schade

Sachbearbeiter Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung für die Bereiche: Metallbauer, Land- und Baumaschinenmechatroniker

Tel. +49 33207 34-261

andre.schade--at--hwkpotsdam.de

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Julia Zacher

Sachbearbeiterin Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung für die Bereiche: Kfz-Mechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer

Tel. +49 33207 34-210

julia.zacher--at--hwkpotsdam.de

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