Ausbildungszeugnis

Hat der Auszubildende Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis?

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende gemäß § 16 BBiG einen gesetzlichen Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. Der Rechtsanspruch besteht auch, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig abgebrochen wird (Kündigung), der Auszubildende übernommen wird oder kein Zeugnis beantragt. Vereinbarungen, in denen der Auszubildende auf ein Ausbildungszeugnis verzichtet, sind gemäß § 25 BBiG unwirksam.

Wann muss das Ausbildungszeugnis ausgehändigt werden?

Das Zeugnis muss dem Auszubildenden am Tag der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden. Der Betrieb darf die Herausgabe des Zeugnisses nicht wegen noch bestehender vertraglicher Ansprüche verweigern.

Ist für das Ausbildungszeugnis eine Form vorgeschrieben?

Das Zeugnis ist schriftlich (auf einem Geschäftsbogen) auszustellen und vom Ausbildenden zu unterschreiben. Hat der Betriebsinhaber die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder unterschreiben und eine Mitverantwortung für den Zeugnisinhalt übernehmen. Der Auszubildende kann ein handschriftlich oder unsauber geschriebenes Zeugnis zurückweisen und ein neues Zeugnis verlangen.

Was muss im Ausbildungszeugnis stehen?

Der Auszubildende kann vor der Zeugnisausstellung zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Ausbildungszeugnis wählen. Verlangt der Auszubildende nur ein einfaches Zeugnis, darf ihm der Betrieb kein qualifiziertes Zeugnis ausstellen.

Welche Inhalte hat ein einfaches Zeugnis?
  • Bezeichnung und Anschrift des Ausbilungsbetriebes
  • Name und Daten des Auszubildenden
  • Art, Dauer, Ziel der Ausbildung
  • erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
  • Ausstellungsdatum
Welche Inhalte hat zusätzlich ein qualifiziertes Zeugnis?
  • Verhalten
  • Leistungsbeurteilung, wie z.B. Auffassungsgabe, Fleiß, Selbstständigkeit der Arbeitsweise
Welche Grundsätze gelten bei der Zeugniserstellung?

Ein Zeugnis muss die Tätigkeit des Auszubildenden während des Ausbildungsverhältnisses genau und umfassend beschreiben. Es ist Sache des Ausbildungsbetriebes, das Zeugnis zu formulieren und seine Entscheidung, welche Eigenschaften des Auszubildenden er hervorheben möchte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ausbildungszeugnisse in ihrer Aussage vollständig, wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen.

Welche Inhalte dürfen nicht aufgeführt werden?

Einmalige Vorfälle, die für den Auszubildenden, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden. Wortwahl, Satzstellung oder Auslassungen dürfen nicht dazu führen, dass beim Leser eine der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung entsteht.

Welche Konsequenzen hat ein nicht rechtzeitig bzw. falsch ausgestelltes Zeugnis?

Wird das Zeugnis nicht rechtzeitig oder nicht richtig erteilt, kann der Auszubildende beim Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses bzw. Neuformulierung des Zeugnisses nach Rechtsauffassung des Gerichtes klagen. Entsteht dem Auszubildenden durch die Nicht- bzw. Falschausstellung nachweislich ein Schaden, kann er diesen gerichtlich geltend machen. Wer ein unrichtiges Zeugnis ausstellt, haftet einem späteren Arbeitgeber für den Schaden, der daraus entsteht, dass er den Auszubildenden im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses eingestellt hat.