Ausbildungsvertrag

Was ist zu beachten

Was ist beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit minderjährigen Auszubildenden zu beachten?
Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur wirksam geschlossen werden, wenn zusätzlich seine gesetzlichen Vertreter unterschreiben. Das sind i.d.R. nur beide Eltern gemeinsam, es sei denn, dass einem das Sorgerecht allein übertragen wurde.

Was ist bei der Kündigung und Abmahnung minderjähriger Auszubildender zu beachten?
Eine Kündigung bzw. Abmahnung wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Der Zugang bei einem Elternteil genügt. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.


Ärztliche Erstuntersuchung

Welche Bedeutung hat die ärztliche Erstuntersuchung bei Vertragsabschluss?
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Berufsausbildung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich untersucht worden ist. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist mit dem Berufsausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer einzureichen.

Muss nach der Erstuntersuchung eine weitere Untersuchung erfolgen?
Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Auszubildende dem Betrieb die Nachuntersuchungsbescheinigung vorlegen, wenn er noch nicht volljährig ist. Der Ausbildungsbetrieb hat den Jugendlichen darauf ausdrücklich hinzuweisen. Für die kostenfreie Untersuchung ist der Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Versäumt der Jugendliche die Vorlage der Bescheinigung, darf er nicht weiterbeschäftigt werden.

Arbeits- und Ausbildungszeit

Welche Arbeitszeiten gelten für Auszubildende?
Die Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag geregelt. Bei den täglichen Arbeitszeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um einen minderjährigen oder volljährigen Auszubildenden handelt.

Sofern keine anderweitigen tariflichen Regelungen bestehen, gelten nachfolgend aufgeführte Bestimmungen:

Arbeits- bzw. Ausbildungszeit für minderjährige Auszubildende nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Arbeitszeit täglich und wöchentlich (§ 8 JArbSchG)
Minderjährige Auszubildende dürfen maximal 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich arbeiten. Sie können an einzelnen Tagen bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden, wenn sie an einem anderen Wochentag entsprechend weniger arbeiten. Auch bei Überstunden wäre eine Überschreitung der maximalen Arbeitszeit (8,5 h) ein Verstoß gegen das JArbSchG!

Fünftagewoche (§ 15 JArbSchG)
Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen in der Woche ausgebildet werden. Die beiden Ruhetage in der Woche sollten nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

Samstags-, Sonntags-, Feiertagsruhe (§§ 16 - 18 JArbSchG)
Minderjährige dürfen am Samstag nicht ausgebildet werden; Ausnahme: Bäcker, Konditoren und Friseure. Werden Minderjährige am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünftagewoche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Wochen sicherzustellen. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben; an Feiertagen und Sonntagen dürfen minderjährige nicht Auszubildende ausgebildet werden.

Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)
Minderjährige dürfen zwischen 20:00 und 6:00 Uhr nicht ausgebildet werden.
Ausnahmen: Über 16-Jährige können in Bäckereien und Konditoreien ab 5:00 Uhr und 17-Jährige ab 4:00 Uhr ausgebildet werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)

  • Arbeitszeit 4,5 – 6 Stunden:      30 Minuten
  • Arbeitszeit über 6 Stunden:       60 Minuten

Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Nach spätestens 4,5 Stunden muss eine Ruhepause erfolgen.

Tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)
In einigen Betrieben müssen Auszubildende Schichtarbeit leisten oder haben flexible Arbeitszeiten. Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen in diesem Fall 12 Stunden Freizeit liegen.

Anrechnung anderer Bildungsmaßnahmen (§§ 9, 10 ArbSchG)
Die Teilnahme an anderen Ausbildungsmaßnahmen, z. B. Prüfungen, ÜLU-Lehrgängen, Berufsschule müssen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Minderjährige müssen an dem Tag vor der schriftlichen Gesellen- oder Abschlussprüfung freigestellt werden.

Arbeits- bzw. Ausbildungszeit für volljährige Auszubildende nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitszeit täglich und wöchentlich (§ 3 ArbZG)
Die höchstzulässige Ausbildungszeit von 8 Stunden täglich kann auf maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Schnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Auch bei Überstunden wäre eine Überschreitung der maximalen Arbeitszeit (10 h) ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht! Volljährige Auszubildende können am Samstag arbeiten, wenn nicht ein Tarifvertrag etwas anderes aussagt.

Sonn- und Feiertage (§§ 9 - 11 ArbZG)
An Sonntagen und Feiertagen dürfen Volljährige grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen: Bäcker und Konditoren für bis zu 3 Stunden. Wenn Volljährige am Sonntag arbeiten, müssen sie innerhalb von 2 Wochen einen Ersatzruhetag bekommen. Bei Arbeit an einem Feiertag ist innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Ruhepausen (§ 4 ArbZG)

  • Arbeitszeit 6 – 9 Stunden:         30 Minuten
  • Arbeitszeit über 9 Stunden:       45 Minuten

Die Ruhezeiten können in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Nach spätestens 6 Stunden muss eine Ruhepause erfolgen.

Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
In manchen Betrieben leisten Auszubildende Schichtarbeit oder haben flexible Arbeitszeiten. In diesem Fall müssen zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn auf jeden Fall 11 Stunden Freizeit liegen.

Anrechnung anderer Bildungsmaßnahmen (§§ 15, 19 BBiG)
Die Teilnahme an anderen Ausbildungsmaßnahmen, z. B. Prüfungen, ÜLU-Lehrgänge, Berufsschule, müssen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

Ausbildungsplan

Was ist ein betrieblicher Ausbildungsplan?
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung erstellt der Ausbilder einen individuellen betrieblichen Ausbildungsplan. Dieser Plan definiert die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung für den jeweiligen Betrieb und enthält alle im Ausbildungsberufsbild bzw. Ausbildungsrahmenplan definierten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Im Ausbildungsplan sind die betriebs-, schul- und lehrgangsgebundenen Ausbildungsabschnitte, Urlaub und die Probezeit aufgeführt. Der betriebliche Ausbildungsplan ist mit dem Berufsausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer einzureichen und dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung zu übergeben (§ 11 BBiG, § 30 HwO).

Was ist bei der Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans zu beachten?
Der Betrieb muss prüfen, ob die erforderlichen Inhalte vermittelt werden können.
Dazu sollten folgende Fragen beantwortet werden:

  •  An welchen betrieblichen Ausbildungsplätzen sollen die Lernziele erreicht werden?
  • Gibt es Lerninhalte, die nicht vermittelt werden können?
  • Könnten diese Lerninhalte ggf. außerhalb des Betriebes vermittelt werden?
  • Ist die materielle Ausstattung ausreichend?
  • Können alle Inhalte in der vorgeschriebenen Zeit vermittelt werden?

Was sollte ein betrieblicher Ausbildungsplan beinhalten?

  • Ausbildungsstätten, Bereiche/Abteilungen und zeitliche Abfolge
  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Rahmenplan
  • Gestaltung der Probezeit zur Beurteilung des Auszubildenden
  • Unterteilung der Ausbildung in Ausbildungseinheiten
  • Zusammenfassung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Bereichen/Abteilungen innerhalb des Betriebes zugeordnet werden können
  • spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Vermittlung aller notwendigen Kenntnisse bis zur Zwischen-/Teil 1 und Gesellen-/Abschlussprüfung
  • sinnvolle Kombination betrieblicher und außerbetrieblicher Maßnahmen

Beginn und Ende der Berufsausbildung

Wann beginnt die Ausbildung?
Den Ausbildungsbeginn bestimmt der Ausbildungsbetrieb; wir empfehlen grundsätzlich den 1. August. Die Handwerkskammer legt zwei maßgebende Prüfungstermine fest, die jährlich im Handwerksblatt veröffentlicht werden. Bis zum 31. Januar bzw. 31. Juli sind alle Prüfungen beendet und die Prüfungsergebnisse stehen fest.

Wie lange dauert die Berufsausbildung?
Die Ausbildungsdauer ist in der Ausbildungsordnung festgelegt und beträgt 2, 3 bzw. 3,5 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungszeit möglich.

Wann endet die Berufsausbildung?
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Ausbildungszeit.
Am letzten Prüfungstag stellt der Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung aus, welche dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen ist. Besteht der Auszubildende vor Vertragsende die Prüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Was passiert, wenn der Prüfungstermin nach dem Vertragsende liegt?
Durch einen Nachtrag zum Berufsausbildungsvertrag kann die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Was ist, wenn der Auszubildende nach bestandener Prüfung weiterbeschäftigt wird?
Wird der Auszubildende trotz Kenntnis von der bestandenen Prüfung weiter im Ausbildungsbetrieb beschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wir empfehlen daher, im Vorfeld der Prüfung über eine mögliche Weiterbeschäftigung zu sprechen.

Was passiert, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde?
Besteht der Auszubildende die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, kann er gegenüber dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses verlangen. Das Ausbildungsverhältnis muss bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Kalenderjahr, fortgesetzt werden. Wird keine Verlängerung verlangt, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit.

Muss bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung noch mal um ein halbes Jahr verlängert werden?
Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und stellt der Auszubildende erneut einen Verlängerungsantrag, wird das Ausbildungsverhältnis bis zur 2. Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres, nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit, abgeschlossen sein.

Berufsschule

Wer ist berufsschulpflichtig?
Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sind für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig. Die Berufsschulzeit gehört zur Ausbildungszeit und ist auf die betriebliche Zeit anzurechnen.

Welche Berufsschule ist zuständig?
Grundsätzlich muss der Auszubildende die für den Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständige Berufsschule besuchen (Landesschulbezirksverordnung). Der Betrieb meldet den Auszubildenden nach Abschluss des Ausbildungsvertrages an. Liegen besondere Gründe vor, kann das Staatliche Schulamt den Besuch einer anderen Schule gestatten. Der Antrag ist beim zuständigen Schulamt zu stellen; die Handwerkskammer ist anzuhören.

Muss der Auszubildende für die Berufsschule freigestellt werden?
Der Ausbildungsbetrieb muss seinen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen (§ 15 BBiG), d.h. er darf während dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht darf der Auszubildende – egal, ob minderjährig oder erwachsen – nicht im Betrieb beschäftigt werden. Der Betrieb hat (auch bei dringlichen Arbeiten) keinen Rechtsanspruch auf eine Beurlaubung seines Auszubildenden von der Berufsschule.

Muss der Auszubildende die für die Berufsschule freigestellten Zeiten nachholen?
Überschneiden sich die betriebliche Ausbildungszeit und die Berufsschule, wird die vertragliche Ausbildungspflicht des Betriebes durch den Besuch der Berufsschule ersetzt. Die Freistellungszeiten dürfen nicht nachgearbeitet werden.

Wie wird die Berufsschulzeit bei Minderjährigen auf die Ausbildungszeit angerechnet?
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden wird mit 8 Zeitstunden angerechnet; an diesem Tag darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen; in dieser Woche ist keine Beschäftigung zulässig.

Wie wird die Berufsschulzeit bei Volljährigen auf die Ausbildungszeit angerechnet?
Volljährige Auszubildende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Ausbildungszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2001 folgende Regelungen für eine Anrechnung festgelegt:

  • Soweit sich der Unterricht (inkl. Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb) mit der betriebsüblichen Arbeitszeit überschneidet, wird er auf die Ausbildungszeit angerechnet.
  • Liegt der Unterricht (inkl. Pausen und Wegezeiten) außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, wird er grundsätzlich nicht angerechnet.
  • Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden darf in keinem Fall überschritten werden.

Muss der Auszubildende nach der Berufsschule noch in den Betrieb fahren?
Nach der Berufsschule muss der Auszubildende in den Betrieb fahren, wenn die im Betrieb verbleibende Zeit sinnvoll für Ausbildungszwecke genutzt werden kann. Werden Jugendliche an einem Samstag beschäftigt muss der Betrieb die Fünftagewoche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherstellen.

Probezeit

Wie lange dauert die Probezeit?
In jedem Berufsausbildungsvertrag muss eine Probezeit vereinbart werden. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).

Welchen Zweck hat die Probezeit?
In der Probezeit kann der Ausbildende den Auszubildenden überprüfen, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen einfügen kann. Der Auszubildende soll prüfen können, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen entspricht und er mit dem Ausbildungsbetrieb zurechtkommt.

Was passiert, wenn der Auszubildende den Ausbildungsbetrieb wechselt?
Setzt der Auszubildende seine Ausbildung in einem neuen Betrieb fort, ist eine neue Probezeit zwingend erforderlich. Wechselt der Inhaber des Ausbildungsbetriebes (Betriebsübernahme nach § 613 a BGB), ist eine erneute Probezeit dagegen nicht zulässig.

Kann die Probezeit verlängert werden?
Eine Verlängerung der Probezeit über den gesetzlichen Höchstrahmen von 4 Monaten hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch entschieden, dass eine Verlängerung ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Ausbildung in der Probezeit (z.B. durch Krankheit) um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. Die Fehlzeiten müssen hierbei nicht zusammenhängend sein.

Was ist bei der Kündigung minderjähriger Auszubildender in der Probezeit zu beachten?
Beabsichtigt der Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden noch während der Probezeit zu kündigen, muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter (i.d.R. den Eltern) noch innerhalb der Dauer der Probezeit zugehen. Der Zugang des Kündigungsschreibens ist dann bewirkt, wenn das Kündigungsschreiben in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie eingeworfen wird. Das gilt unabhängig von der Ortsabwesenheit der Eltern. Es ist ratsam, dass der Arbeitgeber das entsprechende Kündigungsschreiben ausschließlich oder zumindest auch an die gesetzlichen Vertreter adressiert. Der Ausbilder ist bei einer Kündigung während der Probezeit nicht verpflichtet, die erziehungsberechtigten Eltern vor Ausspruch anzuhören.

Überstunden

Was sind Überstunden?
Überstunden sind alle Zeiten, die über die im Ausbildungsvertrag vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehen. Bei Gleitzeit können andere Regelungen gelten. Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen, es muss also ein Ausbilder anwesend sein und Ausbildung stattfinden. Die höchstzulässige Arbeitszeit gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz darf in keinem Fall überschritten werden.

Müssen Überstunden abgeleistet werden?
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies vertraglich, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht zur Anordnung von Überstunden nicht aus. Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich geregelt und kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen, ohne arbeitsrechtliche Folgen fürchten zu müssen.

Was ist bei minderjährigen Auszubildenden zu beachten?
Für Minderjährige sind Überstunden nur in Notfällen, bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten zulässig, wenn erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Die Auszubildenden sollen die Möglichkeit erhalten, die Überstunden innerhalb von drei Wochen abzugelten.

Müssen Überstunden erfasst werden?
Auszubildende sollten sicherstellen, dass sie einen schriftlichen Nachweis über ihre Arbeitszeiten und Überstunden haben. Die Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber ist im Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben. Falls es trotzdem keine Zeiterfassung gibt, sollten Auszubildende ihre Arbeitszeiten im Berichtsheft notieren.

Wie können Überstunden abgebaut werden?
Auszubildende haben laut § 17 BBiG Anspruch auf einen Ausgleich für geleistete Überstunden. Die Überstunden sind gesondert zu vergüten oder durch Freizeitgewährung auszugleichen.

Gibt es Minusstunden?
Wenn Auszubildenden Minusstunden aufgeschrieben werden, ist das in der Regel nicht rechtens. Auszubildende sind im Betrieb, um zu lernen. Sie haben ein Recht darauf, ihre tägliche Arbeitszeit auch im Betrieb zu verbringen. Werden sie zum Beispiel nach Hause geschickt, weil wenig los ist, ist dies als eine bezahlte Freistellung zu werten und es entstehen keine Minusstunden (§ 19 BBiG).

Urlaub

Wie viel Urlaub erhält der Auszubildende?
Der Urlaub gilt immer für ein Kalenderjahr und beträgt nach Bundesurlaubsgesetz mindestens 20 Arbeitstage. Bei bestehenden Tarifverträgen und Empfehlungen ist der Urlaub in diesen geregelt und anzuwenden. Endet ein Ausbildungsverhältnis nach mindestens 6-monatiger Dauer nach dem 30. Juni des laufenden Jahres, hat der Auszubildende Anspruch auf den Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.

Was ist bei minderjährigen Auszubildenden zu beachten?
Der Urlaub nach Jugendarbeitsschutz beträgt jährlich:

  • zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 Jahre: 25 Arbeitstage
  • zu Beginn des Kalenderjahres unter 17 Jahre: 23 Arbeitstage
  • zu Beginn des Kalenderjahres unter 18 Jahre: 21 Arbeitstage

Vergütung

Wann erhalte ich die angemessene Ausbildungsvergütung?
Nach Berufsbildungsgesetz erhält jeder Auszubildende monatlich (spätestens am letzten Tag des Monats) eine angemessene Vergütung, die mindestens jährlich ansteigt. Grundlage für die Ausbildungsvergütung sind die geltenden Tarifverträge bzw. Empfehlungen der Innungen. Der Auszubildende hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Wird auch bei Freistellungen die Vergütung gezahlt?
Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an den Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrunterweisung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

Verkürzung

Wann kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Betriebes kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird.
Die Verkürzungszeit ist im Ausbildungsvertrag anzugeben und durch Zeugniskopien zu belegen. Mit der Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle wird die Verkürzung wirksam.

Um wie viele Monate kann verkürzt werden?
Die reguläre Ausbildungszeit kann unter folgenden Voraussetzungen bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages verkürzt werden:

  • Abitur, Fachabitur - 12 Monate
  • Ausbildung im verwandten Beruf - 12 Monate
  • Lebensalter > 21 Jahre - 12 Monate
  • Abgeschlossene Ausbildung - 12 Monate

Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden.

Die Ausbildungsvertragsdauer darf folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:

  • Regelausbildungszeit 42 Monate - Mindestausbildungszeit 24 Monate
  • Regelausbildungszeit 36 Monate - Mindestausbildungszeit 18 Monate
  • Regelausbildungszeit 24 Monate - Mindestausbildungszeit 12 Monate

Unter welchen Voraussetzungen kann eine vorzeitige Zulassung erfolgen?
Bei "guten" Leistungen (Durchschnitt mindestens 2,49) kann der Auszubildende 6 Monate vor seinem regulären Termin zur Prüfung zugelassen werden (§ 37 Abs. 1 HwO und § 45 Abs. 1 BBiG). Die vorzeitige Zulassung ist ein Jahr vor Ausbildungsende bei der Handwerkskammer oder der zuständigen Stelle (Innung oder Prüfungsausschuss) zu beantragen; der Betrieb und die Berufsschule sind anzuhören. Mit der Bekanntgabe des positiven Prüfungsergebnisses endet dann das Ausbildungsverhältnis.

Verlängerung

Kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen (z.B.: erkennbare schwere Ausbildungsmängel oder längere Ausfallzeiten durch Krankheit) auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Verlängerungsantrag ist vor Vertragsende bei der Handwerkskammer zu stellen; der Betrieb ist anzuhören. Diese Verlängerung schließt eine Verlängerung wegen nicht bestandener Prüfung nicht aus.

Was passiert, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde?
Besteht der Auszubildende die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, kann er gegenüber dem Betrieb die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses verlangen. Das Ausbildungsverhältnis muss bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Kalenderjahr, fortgesetzt werden. Wird keine Verlängerung verlangt, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit.

Muss bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung nochmal verlängert werden?
Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und stellt der Auszubildende erneut einen Verlängerungsantrag, wird das Ausbildungsverhältnis bis zur 2. Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres, nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit, abgeschlossen sein.