Ausbildungsfremde Tätigkeiten

Welche Arbeiten dürfen Auszubildende ausführen?

Nach § 14 BBiG dürfen Auszubildenden nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Hierbei sind die Gefährdungsvermerke in der ärztlichen Bescheinigung nach §§ 32, 33 JArbSchG zu beachten. Dem Ausbildungszweck dienen nur Verrichtungen, die dem Berufsbild und dem Rahmenplan der Ausbildungsordnung nicht widersprechen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle für den Ausbildungsberuf relevanten Tätigkeiten zu vermitteln.

Was sind ausbildungsfremde Tätigkeiten?

Unzulässig sind Tätigkeiten, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen sowie Tätigkeiten, die dem Auszubildenden übertragen werden, um fehlende Arbeitskräfte – nicht nur kurzfristig und in Notsituationen - zu ersetzen, zum Beispiel:

  • Der Auszubildende soll beim Chef den Rasen mähen.
  • Der Auszubildende wird regelmäßig zum Holen von Bier, Tabak und Lebensmitteln eingesetzt.
Welche Arbeiten sind zulässig?

Zulässig sind Tätigkeiten, die mit der Pflege von Werkzeugen und Geräten zusammenhängen. Das gelegentliche Heranziehen von Auszubildenden im Kfz–Handwerk zur Grundreinigung der Betriebsräume verstößt nicht gegen das Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, sofern dadurch keine Putzkraft eingespart wird und auch andere Mitarbeiter zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden.

Darf der Auszubildende die ausbildungsfremden Tätigkeiten verweigern?

Ausbildungsfremde Tätigkeiten darf der Auszubildende ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Eine Abmahnung oder Kündigung vom Ausbildungsbetrieb wäre diesbezüglich unwirksam. Die Beauftragung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Was passiert, wenn der Auszubildende beim Ausführen ausbildungsfremder Tätigkeiten einen Arbeitsunfall erleidet?

In diesem Fall muss der Ausbildungsbetrieb für den Schaden aufkommen. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt hier nicht!