
Nachteilsausgleich bei Gesellen- und Abschlussprüfungen
Bei der Durchführung und Abnahme von Prüfungen sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Nachteilsausgleiche sind keinesfalls als Prüfungserleichterungen zu verstehen. Prüfungsteilnehmer, die z. B. durch eine körperliche Behinderung, nachweislich beeinträchtigt sind, können diesen "Nachteil" bei der Erbringung von Prüfungsleistungen ausgeglichen bekommen. Die Anforderungen und Inhalte der Prüfungen bleiben jedoch grundsätzlich bestehen.
Wann kann ein Nachteilsausgleich erfolgen?
Ein Nachteilsausgleich beruht immer auf einer Einzelfallentscheidung. So individuell die jeweilige Beeinträchtigung ist, so unterschiedlich können die Ausgleichsmaßnahmen sein. In der Prüfung soll der Teilnehmer zeigen, dass er trotz seiner nachgewiesenen Beeinträchtigung, die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die praktisch, schriftlich und ggf. mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung aufgeführt – diese finden Sie hier www.bibb.de/de/40.php.
Wie kann ein Nachteilsausgleich konkret erfolgen?
Im Einzelfall können z.B. folgende Beeinträchtigungen in Prüfungssituationen kompensiert werden:
- Körperbehinderte Menschen: z.B. durch Zeitverlängerung, längere Pausen
- Hörgeschädigte Menschen: z.B. durch Gewährung eines Gebärdendolmetschers
- Lernbehinderte Menschen: z.B. durch Gewährung einer Lese- und/oder Schreibhilfe
Wie wird der Nachteilsausgleich beantragt?
Der Prüfungsteilnehmer beantragt den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses. Dabei sind die Behinderung und die daraus resultierende Beeinträchtigung konkret zu benennen und durch ein Gutachten/Attest eines Facharztes zu belegen. Durch den Facharzt wird oftmals eine Handlungsempfehlung für eine geeignete Ausgleichsmaßnahme gegeben, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Wann und wie erfolgt die Entscheidung zum Nachteilsausgleich?
Nach Überprüfung der Antragsunterlagen und Entscheidung durch den Prüfungsausschuss bzw. durch die geschäftsführende Stelle erhält der Teilnehmer vor Beginn des Prüfungsverfahrens eine schriftliche Mitteilung, ob und in welcher Form die individuelle Ausgleichsmaßnahme gewährt wird.
Ist ein Wörterbuch ein Mittel zum Nachteilsausgleich?
Die Prüfungssprache ist Deutsch (§ 14 Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen). Das Beherrschen der deutschen Sprache ist damit mittelbar auch Prüfungsgegenstand. Die Nutzung eines Wörterbuches in der Prüfung ist daher nicht zulässig. Sprachdefizite sind keine Behinderung und können nicht im Sinne des § 16 Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen als Nachteil ausgeglichen werden.
Koordinatorin Prüfungswesen
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