Mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen dürfen gemäß der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10, sowie unter Berücksichtigung der DGUV Information 208-019 nur Personen beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 beschreibt dabei die verbindlichen sicherheitstechnischen Anforderungen für den Betrieb von Hebebühnen, während die DGUV Information 208-019 ergänzende praxisorientierte Hinweise zur sicheren Anwendung, Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung von Hubarbeitsbühnen enthält.
Durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem Lehrgang erwerben die Teilnehmer den entsprechenden Befähigungsnachweis gemäß DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 und DGUV Information 208-019.
Voraussetzung für die Teilnahme am Kurs sind erste Kenntnisse mit Hubarbeitsbühnen.
Für die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang wird ein Sprachniveau von B2 gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) empfohlen. Auf Nachfrage behalten wir uns vor, einen entsprechenden Nachweis einzufordern.
Schwerpunkte:
- Einsatzmöglichkeiten und Betrieb von HAB, Sondereinsätze
- Rechte und Pflichten von Unternehmern und Mitarbeitern im Umgang mit Hubarbeitsbühnen
- Betriebsanweisungen und Beauftragung
- Inbetriebnahme, Handhabung und Verhalten während des Betriebes
- Übernahme, Organisation und Dokumentation von Vorgängen
- Einsatz von Hubarbeitsbühnen in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen
- Unfallgeschehen, Erste Hilfe und Maßnahmen bei Havarien
- Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Prüfintervalle
- Schriftliche Prüfung
Gemäß DGUV Vorschrift 1 (§ 4 Abs. 1) müssen Bediener von Hubarbeitsbühnen mindestens einmal jährlich eine Unterweisung durch fachkundige Personen absolvieren (auch innerhalb des Betriebes möglich). Diese umfasst theoretische und praktische Inhalte zu Sicherheitsvorschriften, Handhabung und Unfallvermeidung, abgestimmt auf betriebliche Anforderungen.