Neue Regeln für grenzüberschreitende FahrtenTachographenpflicht: Das gilt jetzt fürs Handwerk
Ab 1. Juli 2026 gelten neue Vorgaben für grenzüberschreitende Fahrten mit Fahrzeugen oder Fahrzeugzügen über 2,5 bis 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse. Diese Transporte unterliegen dann grundsätzlich den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten. Damit ist in vielen Fällen auch die Pflicht zur Nutzung eines digitalen Tachographen verbunden.
Für Handwerksbetriebe ist vor allem entscheidend, dass weiterhin Ausnahmen gelten, die das Handwerk in vielen Fällen von der Tachographenpflicht freistellen können. Dazu gehört die bekannte Handwerkerausnahme, etwa wenn Material, Werkzeuge, Ausrüstungen oder Maschinen befördert werden, die für die eigene berufliche Tätigkeit benötigt werden, und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der eingesetzten Person ist.
Zusätzlich gibt es für den Gewichtsbereich über 2,5 bis 3,5 Tonnen eine weitere wichtige Ausnahme für den Werkverkehr. Sie greift, wenn Transporte für eigene betriebliche Zwecke mit eigenem oder angemietetem Fahrzeug sowie eigenem Personal durchgeführt werden und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung der fahrenden Person darstellt. Besonders relevant für das Handwerk: Diese Ausnahme gilt ohne Streckenbeschränkung und dürfte deshalb bei vielen grenzüberschreitenden Fahrten eine wichtige Rolle spielen.
Nicht unter die Ausnahme fallen dagegen bestimmte gewerbliche Transporte, etwa Fahrten im fremden Auftrag oder Einsätze mit hauptberuflichen Fahrern. Die Handwerkskammer Potsdam informiert über die neuen Regelungen, zeigt, worauf Betriebe jetzt achten müssen, und ordnet die Vorgaben für die betriebliche Praxis ein.