Schwangerschaft

Welche Mitteilungspflicht hat die Auszubildende?

Sobald einer Auszubildenden ihre Schwangerschaft bekannt ist, sollte sie dem Betrieb die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen. Der Betrieb darf ein entsprechendes Attest verlangen, für welches er die Kosten trägt.

Welche Anzeigepflicht hat der Ausbildungsbetrieb?

Der Ausbildungsbetrieb hat die zuständige Aufsichtsbehörde  unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Darüber hinaus hat der Ausbildungsbetrieb die Kenntnis über die Schwangerschaft vertraulich zu behandeln.

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz (LAVG)
Horstweg 57
14478 Potsdam
Telefon +49 331 86830
Fax +49 331 864335

Welche Freistellungspflichten hat der Ausbildungsbetrieb?

Für Vorsorgeuntersuchungen muss der Ausbildungsbetrieb die schwangere Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung freistellen.

Wann besteht ein Beschäftigungsverbot?

Die Aufsichtsbehörde oder der Arzt können ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind. Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht in Nachtarbeit und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Was ist innerhalb der Mutterschutzfrist zu beachten?

In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig, es sei denn, dass sie ausdrücklich ihre Ausbildungsbereitschaft erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung ist die Beschäftigung für 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für 12 Wochen – selbst bei Einwilligung der Auszubildenden – absolut unzulässig.

Darf die Auszubildende an Prüfungen teilnehmen?

An Prüfungen darf die schwangere Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nur für privatrechtliche Ausbildungsverhältnisse gilt, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme.

Steht der Auszubildenden für die Mutterschutzzeit Erholungsurlaub zu?

Für die Zeit des Mutterschutzes steht der Auszubildenden der Erholungsurlaub in voller Höhe zu. Kann der Resturlaub im laufenden Jahr wegen der Schwangerschaft bzw. Mutterschutz nicht genommen werden, kann sie diesen im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Hat die stillende Mutter einen Anspruch auf Stillpausen?

Auf Anfrage ist der stillenden Mutter die zum Stillen erforderliche Zeit (während der Arbeitszeit) zu gewähren. Diese sind:

  • bis zu 8-Stunden-Tag   mindestens 2 x 30 Minuten oder 1 x 60 Minuten pro Tag
  • mehr als 8 Stunden-Tag   2 x 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Ausbildungsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, 1 x 90 Minuten pro Tag
Was ist für die Inanspruchnahme der Elternzeit zu beachten?

Möchten Auszubildende Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen sie diese spätestens 7 Wochen vor Antritt verlangen. Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, so dass sich das Berufsausbildungsverhältnis automatisch um diese Zeit verlängert.

Welchen Kündigungsschutz hat die schwangere Auszubildende?

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 9 MuSchG). Dies gilt auch während der Probezeit. Bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Insolvenz) ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt.