AktivrenteErfahrungen nutzen, Fachkräfte binden
Am 1. Januar 2026 ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Es ermöglicht, im Ruhestand freiwillig weiterzuarbeiten und dadurch hinzuzuverdienen, ohne Steuern zu zahlen. Die „Aktivrente“ ist keine zusätzliche Rentenart (wie z. B. die gesetzliche Altersrente) und damit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich um einen Steuerbonus. Ansprechpartner bei Fragen sind deshalb die Finanzämter.
Das Wichtigste zum Gesetz:
Was bedeutet „Aktivrente“?
Die „Aktivrente“ ist ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 Euro, den auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Handwerk erhalten, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber dennoch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen möchten. Ziel ist es einen Anreiz zu schaffen, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten, um den Folgen des demografischen Wandels und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Wer kann sie nutzen?
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die „Aktivrente“ (Steuerbefreiung) nutzen, sobald sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Es kommt nicht darauf an, ob sie bereits eine Rente erhalten, den Beginn der Rente aufschieben oder Anspruch auf Rente haben. Sie wird für die Jahrgänge ab 1947 stufenweise auf 67 Jahre angehoben und liegt für Personen, die ab dem Jahr 1964 geboren sind, bei 67 Jahren (§ 35 Satz 2 bzw. § 235 Abs. 2 SGB VI).
Die „Aktivrente“ kann nicht von Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern genutzt werden. Auch Minijobber erhalten den Steuerbonus nicht. Sie können allerdings neben dem Minijob einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch die „Aktivrente“ nutzen.
Mindert sich die gesetzliche Altersrente bei Nutzung der „Aktivrente“?
Die Inanspruchnahme der „Aktivrente“ hat keinen Einfluss auf die Höhe der gesetzlichen Regelaltersrente, egal wie hoch die Einkünfte aus der Beschäftigung sind.
Wichtig: Steuerfreiheit, aber Sozialversicherungspflicht
Der Hinzuverdienst bis zu 2.000 Euro ist erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei. Bei einem Hinzuverdienst von mehr als 2.000 Euro sind auf den überschießenden Betrag Steuern zu zahlen. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistung (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 1d, Abs. 3 sowie § 172 Abs. 1 SGB VI). Grundsätzlich besteht eine Beitragspflicht. Für Rentner entfallen jedoch die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hierzu beraten die gesetzlichen Renten- und Krankenversicherer.
Aktivrente muss nicht beantragt werden
Der Freibetrag bis zu 2.000 Euro wird bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitgeber berücksichtigt.
Keine zeitliche Begrenzung
Die Steuerbefreiung („Aktivrente“) ist zeitlich nicht befristet. Bis Ende 2029 soll jedoch, entsprechend der Gesetzesbegründung, festgestellt werden, ob die „Aktivrentenregelung“ zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der Regelaltersrente geführt hat.