Betriebsnachfolge - einige wichtige Aspekte

Die Übergabe seines Betriebes ist für jeden Handwerksunternehmer ein einschneidendes Ereignis in seinem Leben. Es hat Auswirkungen auf seinen Betrieb und auf die Beschäftigten, aber auch der Unternehmer selbst und seine Familie werden sich umstellen müssen. Insbesondere spielt dabei die künftige Alterssicherung eine bedeutende Rolle.
Aus diesen Gründen sollte eine Betriebsnachfolge langfristig und gründlich vorbereitet werden.
Unabhängig davon, ob ein mitarbeitendes Familienmitglied, ein langjährig Beschäftigter, ein fremder Dritter oder noch kein Nachfolger in den Startschuhen steckt, muss sich der Altmeister u. a. über nachfolgende Problemkreise im Klaren werden.


Was gehört zum Betrieb und was soll übergeben werden?

Der Betrieb sind nicht nur die Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und Vorräte, das Grundstück und die Betriebsgebäude, sondern auch das - oft langjährig beschäftigte - Personal mit seinen Fähigkeiten und Potenzialen, das sind die Kunden- und die Lieferantenbeziehungen und das ist nicht zuletzt die mühsam erkämpfte Stellung am Markt.
Diese Positionen sollte der Unternehmer auflisten. Bei den "harten“ Faktoren ist das relativ einfach. Bei den Maschinen, Fahrzeugen usw., hilft der Anlagenspiegel des Jahresabschlusses, beim betrieblichen Teil des Grund und Bodens und den Betriebsgebäuden ebenso. Materialien und Vorräte werden mittels Inventur festgestellt.
Schwieriger wird das schon bei den „weichen“ Faktoren. Aber auch hier kann eine beschreibende Auflistung bei der Argumentation zur Kaufpreisfindung für die Übergabe sehr hilfreich sein. Wichtig ist auch sich darüber im Klaren zu sein, ob beispielsweise das Grundstück und die Betriebsgebäude mit übergeben werden sollen oder ob diese mittels Miete eine Absicherung für den Ruhestand sein sollen.


Kann ich auch geförderte Betriebseinrichtungen übergeben?

Grundsätzlich können mit Fördermitteln (GA-Förderung, Investzulage u. a.) angeschaffte Betriebseinrichtungen auch übergeben werden. Nach Analyse der Förderbedingungen ist dies aber unbedingt mit dem Fördermittelgeber vor der Übergabe zu klären, da sonst eine Rückzahlung der Fördermittel drohen kann.


Was ist mein Betrieb wert?

Der Kaufpreis ist immer eine Vereinbarung, die Verkäufer und Käufer miteinander abschließen. Den Marktwert eines Handwerksbetriebes zu bestimmen ist nicht gerade einfach, wird er doch von den widerstrebenden Interessen von Verkäufer (hoher Preis) und Käufer (niedriger Preis) beeinflusst.
Zumindest lassen sich die realen Zeitwerte der materiellen Objekte des Anlagevermögens ziemlich genau beziffern (nicht zu verwechseln mit den steuerlichen Buchwerten). Auch für die Bewertung des Grund und Bodens und der Betriebsgebäude sind zuverlässige Einschätzungen möglich.
Zur Abschätzung des Wertes der "weichen“ Faktoren sollten die Jahresabschlüsse heran gezogen und der Rat des Steuerberaters eingeholt werden. Ein Betrieb kann nicht mehr Wert sein, als er in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftet. Schließlich muss der Übernehmende den Kaufpreis in relativ kurzer Zeit aus dem Betrieb schöpfen.


Was mache ich, wenn ich keinen Käufer habe?

Leider verhält es sich häufiger so, dass ein geeigneter Nachfolger innerhalb der Familie oder aus der Belegschaft nicht zur Verfügung steht.
Hier gibt es die Möglichkeit für seinen Betrieb in der Rubrik „Betriebsbörse“ der Kammerzeitschrift einen Nachfolger zu finden. Eine weitere Möglichkeit besteht in dem Betriebsvermittlungsservice des Internetportals www.change-online.de.


In welcher Form übergebe ich den Betrieb?

Bei der Wahl der Form der entgeltlichen Übergabe spielen hauptsächlich steuerliche Aspekte eine Rolle. Zu beachten ist hier, dass ein Veräußerungsgewinn entsteht, der zu versteuern ist.
Ob ein einmaliger Kaufpreis, eine Raten- oder Rentenzahlung günstiger ist, muss gemeinsam mit dem Steuerberater entschieden werden.
Bei Nachfolgen innerhalb der Familie sind Schenkungen oder Teilschenkungen durchaus üblich. Allerdings sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass weitere Erbberechtigte (Schenkung = vorgezogenes Erbe) nicht zu kurz kommen. Das könnte den Betrieb im späteren Erbfall in eine Schieflage bringen, obwohl dies durch neue Bestimmungen abgefedert ist.


Welche Arbeitnehmerrechte müssen beachtet werden?

Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt im Falle der Betriebsnachfolge der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Nach § 613a Abs. 4 BGB dürfen weder der bisherige noch der neue Betriebsinhaber wegen des Übergangs des Betriebes ein Arbeitsverhältnis kündigen. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist zulässig, auch Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Aufhebung des Arbeitsvertrages.

Die Arbeitnehmer sind nach § 613a Abs. 5 u. 6 BGB über folgendes schriftlich zu informieren:

  • über den Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund des Übergangs,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen und
  • über das Widerspruchsrecht.

Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen (dann bleibt oft nur noch eine betriebsbedingte Kündigung).


Sind Übergabeverträge abzuschließen?

Der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages sollte für jeden Unternehmer selbstverständlich sein. Abgesehen von Grundstückskaufverträgen, die notariell zu beurkunden sind, ist keine Form vorgegeben. Folgendes sollten sie aber beinhalten:

  • Zeitpunkt der Betriebsübergabe/-übernahme,
  • Den Kaufpreis und die Art der Zahlung,
  • Aufzählung der Sachen, die übergeben werden (Verweis auf Gutachten und Inventurlisten, Kundendatei, Managementunterlagen u. a.),
  • ggf. Erlaubnis der Weiterführung der Firmierung,
  • Aufzählung des Personals bzw. der Personalunterlagen (Arbeitsverträge),
  • Abgrenzung der Arbeitsaufträge zum Stichtag (trifft insbesondere bei Betrieben mit Baustellen zu),
  • Vereinbarungen zur Ausführung von Gewährleistungen, die noch vom Unternehmen des bisherigen Inhaber verursacht wurden,
  • Fortführung bestehender Leasing-, Miet- oder Pachtverträge,
  • Hinweis darauf, dass betriebliche Versicherungen (betriebliche Kraftfahrzeuge, Grundstücksversicherungen, betriebliche Haftpflicht usw.) umzumelden sind,
  • Ebenso die Verpflichtung des Übernehmenden notwendige Anmeldungen eigenverantwortlich vorzunehmen (Handwerkskammer, Gewerbeamt, Finanzamt durch Steuerberater, Arbeitsamt, Berufsgenossenschaft, ggf. auch Innung/ Kreishandwerkerschaft, ... )

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.


Die Betriebsberatung der Handwerkskammer Potsdam hilft Ihnen gern bei der Vorbereitung der Betriebsübergabe.