Zahlungsunfähigkeit schützt nicht vor Strafe

Bei Insolvenzen geraten Handwerker meist nicht nur in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Oft werden gegen sie auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu Wirtschaftsstraftaten angestellt. Die überwiegende Zahl der in Betracht kommenden Straftaten (Konkursverschleppung, Betrug, Gläubigerbegünstigung etc.) lassen sich schwer nachweisen und sind von Staatsanwälten meist nur sehr zäh und langwierig zu ermitteln.

Leichter ist dagegen, dem Unternehmer eine Straftat nach § 266 a Strafgesetzbuch nachzuweisen. Danach drohen bis zu 5 Jahre Gefängnis, wenn der Unternehmer die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht rechtzeitig abgeführt hat.

Bisher konnte sich der Unternehmer oft dadurch entlasten, indem er nachwies, dass ihm zum Fälligkeitszeitpunkt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr möglich war, weil etwa die Bankkonten bereits gesperrt und finanzielle Mittel nicht mehr vorhanden waren.

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2002, Az.: 5 StR 16/02,
ist die Haftung nun jedoch deutlich verschärft worden. Nach Auffassung der Richter macht sich auch derjenige strafbar, der bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen es unterlässt, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen und dabei billigend in Kauf nimmt, dass diese später nicht mehr erbracht werden können.

Betroffenen Unternehmern ist daher bei Zahlungsengpässen dringend zu raten, sich rechtzeitig mit den Krankenkassen in Verbindung zu setzen und eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu vereinbaren. Gelingt dies nicht, schützt oft nur die Zahlung der rückständigen Beiträge, damit die Einzugstelle den Vorgang nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.

Marcel Pissarius

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