Behinderung
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Ausbildung für Menschen mit Behinderung

Regelungen und Rahmenpläne

Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, hat die Handwerkskammer Potsdam für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Ausbildungsregelungen in Kraft gesetzt (Stand Mai 2019):

  • Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung (vom 16.03.2012)
  • Fachpraktiker/in für Metallbau (vom 16.03.2012)
  • Fachpraktiker/in für Bürokommunikation (vom 16.03.2012)
  • Fachpraktiker/in für Buchbinderei (vom 17.08.2012)
  • Fachpraktiker/in für Fahrzeuglackierung (vom 19.09.2014)
  • Fachpraktiker/in für Fleischerei (vom 14.08.2015)
  • Fachpraktiker/in für Anlagenmechanik für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Einsatzgebiet Sanitärtechnik (vom 17. Januar 2018)

Wie bei einer regulären betrieblichen Ausbildung wird der Ausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb geschlossen.

Betriebliche Ausbildung

Voraussetzung für die Fachpraktikerausbildung in einem Ausbildungsbetrieb ist, dass der zuständige Ausbilder über Ausbildungserfahrung und eine sogenannte rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder (ReZA) verfügt.

Außerbetriebliche Ausbildung

Sollte eine betriebliche Ausbildung nicht möglich sein, kommen auch außerbetriebliche Ausbildungsformen in Betracht, bei denen der Ausbildungsvertrag mit einem Bildungsträger geschlossen wird. Auch hier ist es erforderlich, dass der Ausbilder über eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation verfügt. Ausbildungsbetriebe können als Kooperationspartner den praktischen Teil der Berufsausbildung ergänzen.