Tipps zur Rechnungslegung

Handwerker sind grundsätzlich verpflichtet, gegenüber ihren Kunden für geleistete Arbeiten abzurechnen. Bis zur Rechnungserteilung können Kunden Zahlungen zurückhalten, so dass möglichst bald nach Fertigstellung des Werkes bzw. Lieferung der Sache abgerechnet werden sollte. Bei der Rechnungslegung sind ab dem 01.01.2002 umfangreiche Rechtsänderungen zu beachten.

Zahlungsverzug
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gibt es ab dem 01.01.2002 weitreichende Änderungen zum Zahlungsverzug. Verzug bedeutet zwar weiterhin, dass der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht leistet. Jetzt ist es jedoch wieder möglich, nach Fälligkeit den Schuldner durch Zusendung eines Mahnschreibens in Verzug zu setzen.

Wurde durch Vertrag ein nach dem Kalender bestimmbarer Zahlungstermin vereinbart, ist eine Mahnung entbehrlich. Der Schuldner gerät in diesen Fällen automatisch in Verzug, etwa durch Hinweis auf der Rechnung "Zahlbar 10 Tage nach Lieferung" oder "Zahlbar 15 Tage nach Erhalt der Rechnung". Allein der Hinweis auf der Rechnung reicht nicht. Voraussetzung ist immer die Vereinbarung des Zahlungstermins im Vertrag.

Ist eine Mahnung nicht erfolgt und kein Zahlungstermin vereinbart gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern ist darauf in der Rechnung hinzuweisen.

Als Folge des Verzugs kann für Entgeltforderungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls ein Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (2,57 %, Stand Februar 2002) verlangt werden. Bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, beträgt der Zinssatz sogar 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitergehende Schäden sind ebenfalls zu ersetzen.

Pflichtangaben
Ordnungsgemäße Rechnungen müssen neben dem Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung enthalten. Ferner ist das Entgelt für die Leistung sowie der Umsatzsteuerbetrag oder ggf. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung des Umsatzes anzugeben.

Ab dem 01.01.2002 ist in der Rechnung darüber hinaus das Nettoentgelt anzugeben. Die Angabe des Bruttoentgelts und der darin enthaltenen Umsatzsteuer reicht nicht mehr aus. Dies gilt jedoch nicht für Kleinbetragsrechnungen. Für alle nach dem 30.6.2002 erteilte Rechnungen ist vom leistenden Unternehmer überdies die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer aufzuführen.

Fehlen einzelne Angaben oder sind sie unvollständig bzw. ungenau, kann dies unangenehme Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers oder für den Rechnungsaussteller nach sich ziehen.