Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk: Mindestlohn ab 1. November 2015

Im Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2015 ist die gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk" vom 27. Oktober 2015 bekannt gemacht worden. Die Mindestlohn-Verordnung trat am 1. November 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2019. Damit gilt im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erneut ein bundesweiter allgemeinverbindlicher tariflicher Mindestlohn und ab 1. Mai 2018 ein bundesweit einheitlicher Branchenmindestlohn in Höhe von 11,40 Euro pro Stunde.

Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk regelt, dass die aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 11. Februar 2015 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 11. Februar 2015 umfasst alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes, des Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes, des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, Betriebe und Betriebsabteilungen der Natursteinwerkstein-Industrie, die Naturstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten sowie Betriebe des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks und Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, solange sie von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.

Der Mindestlohn gilt für gewerbliche Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden Schüler und Schulabgänger unter speziellen Voraussetzungen sowie gewerbliches Reinigungspersonal, das ausschließlich für die Durchführung und Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit beschäftigt ist.

Branchenmindestlohn

West (einschließlich Berlin)

  • ab 1. November 2015  -  11,30 Euro/Stunde
  • ab 1. Mai 2016               -  11,35 Euro/Stunde
  • ab 1. Mai 2017               -  11,40 Euro/Stunde

Ost

  • ab 1. November 2015  -  10,90 Euro/Stunde
  • ab 1. Mai 2016               -  11,00 Euro/Stunde
  • ab 1. Mai 2017               -  11,20 Euro/Stunde
  • ab 1. Mai 2018               -  11,40 Euro/Stunde


Für Innungsbetriebe hält die Innung weitergehende Informationen bereit. Hilfsweise steht für Tarifauskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen während der Öffnungszeiten:

  • Montag, Dienstag, Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
  • Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr  

Telefon +49 30 90281457