Sonn- und Feiertagsarbeit und das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Die zuständigen Behörden haben aber die Möglichkeit, auf Antrag Ausnahmen zulassen. Ist eine Ausnahme zugelassen worden und weist der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit an, so kann der Arbeitnehmer diese nicht verweigern.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nimmt dies in seinem Urteil vom 15. September 2009 sogar für den Fall an, dass der Arbeitnehmer seit mehreren Jahren ausnahmslos werktags arbeitete. Es hält den Arbeitgeber auch in einer derartigen Konstellation für berechtigt, Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen: Soweit „das Recht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich beschränkt" sei, lege der „Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts" fest.

Arbeitsvertraglich war im entschiedenen Fall - wie weithin üblich - keine besondere Absprache zur Sonn- und Feiertagsarbeit getroffen worden. Nach Auffassung des BAG sei damit „die bei Vertragsschluss betriebsübliche Arbeitszeit" - hier: Schichtarbeit in der 40-Stunden-Woche - als vereinbart anzusehen. Innerhalb dieses Rahmens dürfe der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit aber näher festlegen.

Wolle der Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen nicht arbeiten, muss er sich auf eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung mit seinem Arbeitgeber einigen. Denn auch wenn bis zum Vertragsschluss nur werktags gearbeitet wurde, müsse der Arbeitnehmer berücksichtigen, dass der Arbeitgeber von den möglichen Ausnahmen Gebrauch macht und Sonn- oder Feiertagsarbeit anordnet.

Zuständige Behörden für Ausnahmegenehmigungen:
Landesamt für Arbeitsschutz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie

Marcel Pissarius

Rechtsberater

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